Für Behandlungen, die eine stationäre Behandlung erfordern, können Patient:innen frei unter den Listenspitälern wählen, die in ihrem Wohnkanton auf der Spitalliste aufgeführt sind. Die Tarife, die für die jeweilige Behandlung in der obligatorischen Grundversicherung nach KVG vergütet werden, sind genau festgelegt (Fallpauschalen SwissDRG).
Erfolgt eine Behandlung in einem Spital, der nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist, kommt die obligatorische Krankenversicherung nicht dafür auf – ausser in Notfällen. Patient:innen müssen ausser für Notfälle die Kosten selbst tragen oder über eine freiwillige Zusatzversicherung nach VVG verfügen, die die Kosten übernimmt.
Für bestimmte Wahlbehandlungen und Wahloperationen kann es notwendig sein, Patient:innen in einem spezialisierten Spital behandeln zu lassen, das nicht auf der Spitalliste aufgeführt ist. Für die Kostendeckung aus der obligatorischen Grundversicherung nach KVG ist hierfür in der Regel beim kantonsärztlichen Dienst des Wohnkantons vorgängig eine schriftliche Kostengutsprache einzuholen.