Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV

Was ist die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV?

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV ist das Kernstück der Sozialen Sicherheit in der Schweiz. Sie bestimmt, wer gemäss Sozialversicherungsrecht versichert ist. Sie legt Kenngrössen fest, die massgebend für die übrigen Sozialversicherungen sind. Sie definiert die Kriterien der selbstständigen Erwerbstätigkeit und bestimmt, was als Lohn anzusehen ist.

Ziel und Zweck der AHV ist die Existenzsicherung. Die Altersversicherung garantiert eine regelmässige AHV-Rente im Alter. Die Hinterlassenenversicherung soll eine Notlage für die Familie verhindern, falls ein erwerbstätiger Elternteil bzw. die Ehepartner:in sterben.

Die AHV ist für die ganze Bevölkerung in der Schweiz obligatorisch und finanziert sich zu mehr als zwei Dritteln aus den Beitragszahlungen der Versicherten und Arbeitgebenden und zu knapp einem Drittel aus Steuern (Alkohol, Tabak, Mehrwertsteuer).

Die Beiträge sind einkommensabhängig und müssen jedes Jahr entrichtet werden. Wer kein Erwerbseinkommen hat, schuldet einen Mindestbeitrag. Die Höhe der späteren AHV-Rente ist vom Einkommen, der Anzahl Beitragsjahre sowie von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften abhängig. Fehlende Beitragsjahre führen zu Rentenkürzungen.

Die AHV erbringt Sachleistungen und Geldleistungen.

Sachleistungen

Sachleistungen sind Hilfsmittel. Ihre Anschaffung wird Altersrentner:innen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, auf Antrag teilweise vergütet. Zu den Hilfsmitteln zählen zum Beispiel Spezialschuhe, Lupenbrillen, Hörgeräte usw.

Liste der Hilfsmittel

Geldleistungen

Geldleistungen sind die Renten. Es besteht Anrecht auf:

  • Altersrente
  • Kinderrente in Ergänzung zur Altersrente
  • Witwen-, Witwer- und Waisenrente (Hinterlassenenrenten)
  • Verwitwetenzuschlag
  • Hilflosenentschädigung.

Wer ist versichert und beitragspflichtig?

Die AHV ist eine obligatorische Versicherung für die ganze Bevölkerung, insbesondere für alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig sind. Beitragspflichtig sind alle Personen im erwerbsfähigen Alter, auch solche, die kein Geld verdienen.

Wer bezahlt die AHV-Beiträge?

Die AHV-Beiträge werden unterschiedlich erhoben: für Angestellte werden sie via Arbeitgeber:in abgerechnet, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige müssen sich selber um die Einzahlung kümmern.

Die Höhe der Beiträge ist verschieden. Für Angestellte gelten andere Beitragssätze als für Selbstständigerwerbende oder Nichterwerbstätige.

Die AHV-Beiträge werden zusammen mit den Beiträgen für die Invalidenversicherung IV und f ü r die Erwerbsersatzordnung EO erhoben.

Die Sozialversicherungsbeiträge für die AHV, IV und EO sind unabhängig vom Wohnort bzw. Erwerbsort schweizweit gleich.

Wie hoch sind die AHV-Beiträge für Angestellte?

Die Beiträge für Angestellte teilen sich Arbeitnehmende und Arbeitgebende je zur Hälfte. Der Beitragssatz für die AHV ist 8,7 Prozent vom massgebenden AHV-pflichtigen Lohn, wobei die eine Hälfte in der Höhe von 4,35 Prozent vom Lohn abgezogen wird und für die andere Hälfte in der Höhe von 4,35 Prozent die Arbeitgebenden aufkommen.

Die Beiträge für die IV und die EO werden ebenso hälftig geteilt. Der Lohnabzug für die AHV, IV und EO beträgt 5,3 Prozent.

Die Arbeitgebenden haben die Beiträge für die AHV, IV und EO von insgesamt 10,6 Prozent an die Ausgleichskasse zu überweisen. Zusätzlich zu diesen Beiträgen sind auch die Abgaben für die Arbeitslosenversicherung ALV und die Familienausgleichskasse FAK zu überweisen (siehe entsprechende Kapitel).

SozialversicherungBeitragssätze für Angestellte
AHV8,7 %
IV1,4 %
EO0,5 %
Insgesamt10,6 %

Wie hoch sind die AHV-Beiträge für Selbstständigerwerbende?

Selbstständigerwerbende rechnen ihre Sozialversicherungsbeiträge selbst ab. Im Gegensatz zu Angestellten, die sich die Sozialversicherungsbeiträge mit ihren Arbeitgebenden teilen, tragen Selbstständigerwerbende die gesamten Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, für die Invalidenversicherung IV, für die Erwerbsersatzordnung EO und für die Familienausgleichskasse FAK selbst.

Beitragssätze zwischen 5,371 und 10 Prozent

Die Beiträge für AHV, IV und EO sind gestaffelt und liegen zwischen 5,371 und 10 Prozent des AHV-pflichtigen Reineinkommens, das eine selbstständigerwerbende Person mit ihrem Einzelunternehmen im entsprechenden Kalenderjahr erwirtschaftet hat.

Ab welchem Einkommen sind die Beiträge an die AHV geschuldet?

Bei Selbstständigkeit im Haupterwerb (Hauptberuf) sind Beiträge für AHV, IV und EO ab dem ersten Franken Reingewinn geschuldet.

Bei Selbstständigkeit im Nebenerwerb (Nebenberuf) sind Beiträge AHV, IV und EO ab einem Reingewinn von CHF 2300 geschuldet.

Warum erfolgt die Abrechnung zuerst auf dem mutmassliches Einkommen?

Da das Einkommen naturgemäss im Voraus nicht bekannt ist, müssen Selbstständigerwerbende ihr mutmassliches Einkommen im betreffenden Kalenderjahr im Voraus abschätzen und den Betrag der AHV-Ausgleichskasse mitteilen. Die AHV-Ausgleichskasse stellt daraufhin Akontorechnungen für die mutmasslichen Beiträge aus.

Erweist sich später das tatsächliche Einkommen gemäss des Einschätzungsentscheids der Steuerbehörde als höher, so muss die Differenz nachbezahlt werden. Ist es hingegen tiefer, erstattet die AHV-Ausgleichskasse die zu viel einbezahlten Beiträge zurück.

Dank gestaffelter Beitragssätze werden tiefe Einkommen entlastet

Die Sozialversicherungsabgaben auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind gestaffelt. Für tiefe Einkommen sind prozentual tiefere Abgaben geschuldet als für höhere Einkommen

Unterhalb eines jährlichen Reingewinns von CHF 58 800 ist der Beitragssatz für AHV, IV und EO degressiv. Das heisst, je weniger eine Person verdient, desto tiefer ist der Prozentsatz der Abgaben. Damit werden tiefere Einkommen entlastet. Ist der Netto-Jahresgewinn CHF 58 800 oder höher, beträgt der Beitragssatz einheitlich 10 Prozent.

In den AHV-Beitragssatz sind auch die Prämien für die Invalidenversicherung IV und die Erwerbsersatzordnung EO eingerechnet.

  • Selbstständigerwerbende im Haupterwerb mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von CHF 1 bis CHF 9800 müssen den AHV-Mindestbeitrag von CHF 514 pro Jahr zu entrichten.
  • Selbstständigerwerbende im Nebenerwerb mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen zwischen CHF 2300 und CHF 9800 müssen den AHV-Mindestbeitrag von CHF 514 pro Jahr zu entrichten
  • Für ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen zwischen CHF 9800 und CHF 58 800 steigt der Beitragssatz gestaffelt von 5,371 Prozent auf 10 Prozent.
  • Für Jahreseinkommen höher als CHF 58 800 ist der Beitragssatz konstant 10 Prozent.
  • Das beitragspflichtige Einkommen ist nicht plafoniert, das heisst, die Sozialversicherungsbeiträge für AHV, IV und EO sind auf das gesamte Einkommen geschuldet.

AHV-IV-EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende

Jährliches Erwerbseinkommen in CHF mindestensJährliches Erwerbseinkommen in CHF weniger alsAHV-IV-EO-Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens
23009800Mindestbeitrag
9800175005,371
17500213005,494
21300238005,617
23800263005,741
26300288005,864
28800313005,987
31300338006,235
33800363006,481
36300388006,728
38800413006,976
41300438007,222
43800463007,469
46300488007,840
48800513008,209
51300538008,580
53800563008,951
56300588009,321
5880010,000

Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die AHV, IV und EO

Beispiel Reingewinn von CHF 10 000

Lakuska erwirtschaftete im vergangenen Kalenderjahr aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Einnahmen von CHF 30 000. Seine geschäftlichen Ausgaben beliefen sich auf CHF 20 000. Sein Jahres-Reingewinn betrug CHF 10 000. Auf diesen sind die Sozialversicherungsabgaben für die AHV, IV und EO geschuldet. Gemäss Tabelle betragen sie 5,371 Prozent.

Lakuska muss folglich CHF 537 an die AHV-Ausgleichskasse bezahlen. Zu diesem Betrag hinzu kommen Verwaltungskosten und die Abgaben für die Familienausgleichskasse FAK. Letztere sind kantonal unterschiedlich und betragen bis zu 3 Prozent des Jahres-Reinggewinns.

Beispiel Reingewinn von CHF 100 000

Lirinda erzielte im vergangenen Kalenderjahr aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Einnahmen von CHF 120 000. Ihre geschäftlichen Ausgaben beliefen sich auf CHF 20 000. Ihr Jahres-Reingewinn betrug CHF 100 000. Auf den Reingewinn sind die Sozialversicherungsabgaben f ür die AHV, IV und EO geschuldet. Gemäss Tabelle betragen sie 10 Prozent. Lirinda muss folglich CHF 10 000 an die AHV-Ausgleichskasse bezahlen, zuzüglich Verwaltungskosten und Abgaben an die Familienausgleichskasse FAK.

Wie hoch sind die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige?

Als Nichterwerbstätige gelten Person mit keinem oder nur sehr geringem Erwerbseinkommen. Auch sie haben AHV-Beiträge zu entrichten. Die Höhe bemisst sich an ihrem Vermögen und an ihrem Ersatzeinkommen. Was genau dazu zählt, ist individuell abzuklären.

Bis zu einem Vermögen von CHF 340 000 ist für AHV, IV und EO der Mindestbeitrag von CHF 514 pro Jahr zu bezahlen, bei einem Vermögen von CHF 8 700 000 wird der Maximalbeitrag von CHF 25 700 pro Kalenderjahr erreicht (Plafonierung).

Sonderregelung für Ehepaare

AHV-Beiträge sind grundsätzlich Kopfprämien. Für Ehepaare gelten Sonderregeln, nicht aber für Konkubinatspaare. In eingetragener Partnerschaft lebende Personen sind Eheleuten gleichgestellt.

Nachfolgend vier unverbindliche Beispiele zur Veranschaulichung. Details sind bei der AHV-Ausgleichskasse zu erfragen.

Ab wann darf die AHV-Rente bezogen werden?

Die reguläre Bezugsberechtigung einer Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, nachdem das jeweilige Pensionierungsalter (Referenzalter) erreicht worden ist. Für Männer ist es 65 Jahre, ebenso für Frauen mit Jahrgang 1964 und jünger. Für Frauen mit Jahrgang 1960 ist es 64 Jahre. Für Frauen mit den Jahrgängen 1961, 1962 und 1963 besteht eine gestaffelte Übergangslösung.

Wie werden die Renten der AHV berechnet?

Für die Rentenberechnung sind folgende Faktoren massgebend: Beitragszeit, durchschnittliches Jahreseinkommen, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften.

Wie hoch ist die AHV-Altersrente?

Die AHV gleicht tiefe Einkommen aus. Das bedeutet, dass Personen mit niedrigem Einkommen im Vergleich zu ihrem Einkommen eine höhere Rente erhalten als Personen mit hohem Einkommen.

Wer ein durchschnittliches Jahreseinkommen von weniger als CHF 14 700 verdient, bekommt eine Minimalrente.

Die Maximalrente wird bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 88 200 erreicht. Sie beträgt das Doppelte der AHV-Minimalrente. Wer ein höheres Einkommen als CHF 88 200 erwirtschaftet, bezahlt auf das gesamte Einkommen AHV-Beiträge, erhält aber keine höhere AHV-Rente.

Wer ist AHV-bezugsberechtigt?

Bezugsberechtigt sind versicherte Personen oder ihre Hinterlassenen, sofern die versicherte Person AHV-Beiträge für mindestens ein Jahr einbezahlt hatte oder sofern ihr mindestens für ein Jahr Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.

Wie hoch ist die AHV-Waisenrente?

Wie hoch sind die AHV-Witwen- und -Witwerrenten?

Was ist ein geringfügiger Lohn im Kulturbereich?

Geringfügige Löhne bis CHF 2300 pro Jahr pro Arbeitgeber:in

Von einem geringfügigen Lohn wird gesprochen, wenn bei einem Arbeitsverhältnis das Jahreseinkommen CHF 2300 nicht übersteigt. Die Sozialversicherungsbeiträge sind nur auf Verlangen der angestellten Person abzurechnen. Die Abrechnung ist aber dringend zu empfehlen, damit das Einkommen angerechnet wird und im Versicherungsfall höhere AHV- und IV-Renten ausbezahlt werden.

Diese Regelung gilt nicht für den Kulturbereich und Privathaushalte.

Im Kulturbereich sind die Löhne ab dem ersten Franken AHV-abgabepflichtig

Auf Löhne von Personen, die im Kulturbereich angestellt sind, besteht kein Freibetrag. Die Sozialversicherungsabgaben sind ab dem ersten Franken Lohn zu entrichten. Dies ist zum Schutz von Kulturschaffenden so eingerichtet, damit auch kleine Einkommen an die Sozialversicherungen angerechnet werden. Angestellte in Teilzeit, zum Beispiel in mehreren kleinen Pensen würden sonst im Sozialversicherungssystem benachteiligt.

Dies gilt insbesondere für Angestellte in den Bereichen

  • Tanzproduktion
  • Theaterproduktion
  • Orchester
  • Phono- und Audiovisionsproduktion
  • Radio und Fernsehen
  • Schulen im künstlerischen Bereich.

Geringfügiger Lohn im Kulturbereich AHVV Art. 34d Abs. 2

Was ist neu seit 2024?

Was sind AHV-Beitragslücken?

Als Beitragslücken in der AHV gelten jene Jahre zwischen dem 21. Altersjahr und der Pensionierung, in denen der AHV-Minimalbeitrag nicht erreicht worden ist. Das heisst, entweder wurde zu wenig Geld verdient oder der Minimalbeitrag wurde nicht einbezahlt.

Welche Folgen haben AHV-Beitragslücken?

Pro fehlendem Beitragsjahr wird die AHV-Rente um rund 2,27 Prozent gekürzt.

Zehn Beitragslücken bewirken eine AHV-Rentenkürzung um knapp ein Viertel, zwanzig Beitragslücken um rund die Hälfte.

Wie hoch ist der AHV-Minimalbeitrag?

Der AHV-Minimalbeitrag für die Jahre 2023 und 2024 beträgt CHF 514. Werden für die Jahre 2023 und 2024 weniger als CHF 514 einbezahlt, gelten sie als nicht erfüllt. Selbst wenn der einbezahlte Betrag nur einen Franken darunter liegt (CHF 513), entsteht eine Beitragslücke.

Wie hoch ist das erforderliche Minimaleinkommen, damit der AHV-Minimalbeitrag gedeckt ist?

Die erforderlichen Minimaleinkommen werden Jahr für Jahr vom Bundesrat festgelegt. Für Selbstständigerwerbende sind sie doppelt so hoch wie für Angestellte und Nichterwerbstätige.

Hinweis: Ein selbsteinbezahlter Minimalbeitrag wird umgerechnet in das erforderliche Minimaleinkommen.

Hinweis AHV-Minimalbeitrag bei gleichzeitiger Anstellung und Selbstständigkeit

Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Beitragsjahr weniger als das Mindesteinkommen oder ergibt sich ein Verlust, so ist der Mindestbeitrag von 514 Franken geschuldet.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die versicherte Person zwar während des ganzen Kalenderjahrs versichert ist, aber nur während einem Teil davon eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, zum Beispiel bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit während des Kalenderjahrs.

Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungsrechts ATSG

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV

Wegleitung über die Renten der AHV/IV RWL

Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV/EO WML

Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV WVP

Quellen und Hinweise

Tipp Glossar zu den Begriffen der Sozialversicherungen

Checkbox Wie kann ich AHV-Beitragslücken füllen und die AHV-IV-Rente sichern?

AHV-Kontoauszug zur Überprüfung anfordern.

Bei der AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons darf jederzeit ein individueller AHV-Kontoauszug bestellt werden (einmal gratis innerhalb von 5 Jahren).

Was ist der individuelle Kontoauszug?

Der individuelle Kontoauszug der AHV-Ausgleichskassen belegt die beitragspflichtigen Einkommen, die den AHV-Ausgleichskassen im Verlaufe der Erwerbsjahre gemeldet worden sind.

Die Schweiz hat rund 100 AHV-Ausgleichskassen. Je nach beruflicher Tätigkeit und Wohnort sind verschiedene Kassen für die Erhebung der Beiträge zuständig. Wird ein Kontoauszug angefordert, werden die Einträge der verschiedenen Ausgleichskassen auf einer Liste zusammengetragen. Diese Liste ist später massgebend für die Rentenberechnung und sollte lückenlos sein, damit keine Rentenkürzung erfolgt

Wie fordere ich den Kontoauszug an?

Auf www.ahv-iv.ch den Suchbegriff «Bestellung Kontoauszug» eingeben. Alles weitere erklärt die Webseite.

Was mache ich mit dem Kontoauszug?

Erstens ist der Auszug darauf zu prüfen, ob Beitragslücken bestehen. Beitragslücken bestehen dann, wenn im betreffenden Jahr das Minimaleinkommen nicht erreicht wurde oder der geschuldete AHV-Mindestbeitrag nicht bezahlt worden ist.

Zweitens ist der Auszug darauf zu kontrollieren, ob alle Einkommen ordnungsgemäss gemeldet und verbucht worden sind. Auch Arbeitgebende oder Ausgleichskassen können Fehler machen.

Sowohl Beitragslücken als auch nicht deklariertes Einkommen haben eine Rentenkürzung zur Folge.

Wie lange können Beitragslücken gefüllt werden?

Beitragslücken können 5 Jahre rückwirkend gefüllt werden. Unter bestimmten Umständen können Versicherungszeiten in EU-EFTA-Staaten für die AHV angerechnet werden.

Wenn Beitragslücken festgestellt werden, so ist bei der AHV-Ausgleichskasse eine Rechnung für die fehlenden Beitragsjahre zu verlangen. Es ist nur der Differenzbetrag zu bezahlen, der noch fehlt, um den Mindestbeitrag zu erreichen.

Sind mehrere Lücken vorhanden und ist der geschuldete Betrag zu hoch, um ihn auf einmal zu begleichen, so können für Beitragslücken auch jahrweise Rechnungen verlangt werden. Einmal angeforderte Rechnungen sind verbindlich und zu bezahlen.

Bei Unstimmigkeiten innert 30 Tagen Berichtigung verlangen!

Achtung: Sind auf dem Auszug Unstimmigkeiten festzustellen, so ist bei der AHV-Ausgleichskasse unverzüglich eine Berichtigung zu verlangen. 30 Tage nach Zustellung gilt der Auszug als akzeptiert und wird damit rechtskräftig. Eine spätere Korrektur ist danach nicht mehr möglich.

Anmerkung: Einträge der vergangenen 18 Monate können verfahrenstechnisch noch unvollständig sein, da die Fristen für die definitiven Lohn- und Einkommensabrechnungen über das Kalenderjahr hinausreichen.

Checkbox AHV-Beiträge

  • Habe ich den AHV-Minimalbeitrag dieses Jahr erreicht?
  • Habe ich AHV-Beitragslücken?
  • Kann ich AHV-Beitragslücken füllen?
  • Verlange ich bei meinen Arbeitgebenden bei Jobs mit einem jährlichen Lohn von unter CHF 2300, dass sie für mich die Sozialversicherungsbeiträge entrichten?
  • Habe ich alle Einkommen deklariert (keine Schwarzarbeit)?