Ergänzungsleistungen EL zur AHV und IV

Was sind Ergänzungsleistungen EL?

Ergänzungsleistungen sind Zusatzzahlungen zur AHV- und IV-Rente. Sie werden ausbezahlt, wenn die Rente und das Vermögen nicht ausreichen, um die minimalen Lebenshaltungskosten zu decken.

Ergänzungsleistungen werden vor allem von Rentner:innen in Anspruch genommen, die keine oder nur eine geringe Rente aus der zweiten Säule (berufliche Vorsorge, Pensionskasse) erhalten oder eine IV-Rente beziehen bzw. bezogen haben, bevor sie das Referenzalter erreichten. Das Referenzalter ist das offizielle Pensionierungsalter.

Ergänzungsleistungen bestehen aus:

  • finanziellen Leistungen, die für ein Jahr bestimmt und monatlich ausbezahlt werden
  • Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten.

Merkblatt zu den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Wer darf Ergänzungsleistungen beziehen?

Der Bezug von Ergänzungsleistungen ist an strenge Bedingungen gebunden. Ergänzungsleistungen erhält nur,

  • wer eine AHV- oder IV-Rente bezieht und
  • den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und
  • zuerst das eigene Vermögen bis zu einer gewissen Freigrenze aufgebraucht hat.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Hilflosenentschädigung oder Taggelder der Invalidenversicherung IV zu einem Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigen.

Welches sind die Bedingungen für Ergänzungsleistungen?

Was gilt als Vermögensverzicht?

Ein Vermögensverzicht liegt dann vor, wenn eine Person ihr Vermögen oder Teile davon verschenkt. Oder wenn sie freiwillig auf Vermögen verzichtet, das ihr zustehen würde. Wenn sie also zum Beispiel ihren Kindern Geld schenkt oder eine Liegenschaft unter dem eigentlichen Wert verkauft.

Siehe Merkblatt Ergänzungsleistungen

Wie werden Ergänzungsleistungen berechnet?

Für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen ist jener Kanton zuständig, in dem die bezugsberechtige Person ihren Wohnsitz hat.

Werden die Anforderungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen auf Grund des eingereichten Antrags erfüllt, wird in einem zweiten Schritt die Höhe der Unterstützung festgelegt. Hierzu werden die erforderlichen Ausgaben den Einnahmen gegenübergestellt. Bei verheirateten Personen werden die Einnahmen und Ausgaben beider Eheleute berücksichtigt.

Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, werden Ergänzungsleistungen bezahlt, damit die Ausgaben gedeckt werden können. Die Höhe der Leistungen wird jährlich neu berechnet.

Bis zu welchem Betrag Ausgaben angerechnet werden und was alles dem Einkommen zuzurechnen ist, ist genau reglementiert. Überdies ist die Höhe der Ergänzungsleistungen begrenzt. Im Gegenzug besteht ein Mindestbetrag. Er ist 60 Prozent der durchschnittlichen Krankenkassenprämie.

Wie werden Kinder berücksichtigt?

Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden die Grösse des Haushalts und jene Kinder berücksichtigt, für die Unterhaltspflichten bestehen. Die Unterhaltspflicht für Kinder gilt auch für Kinder in Ausbildung, die älter als 18 Jahre sind.

Kinder werden in zwei Alterskategorien eingeteilt. Der vergütete Betrag für Kinder zwischen 0 und 10 Jahren ist CHF 7200 pro Jahr für das erste Kind, CHF 6000 für das zweite Kind und jeweils etwas tiefer für weitere Kinder.

Für Kinder von 11 bis 25 Jahre ist der vergütete Betrag für das erste und das zweite Kind CHF 10 260 pro Jahr, für das dritte und vierte Kind CHF 6840 und für jedes weitere Kind CHF 3420 pro Jahr.

Wie ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten geregelt?

Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen, die monatlich ausbezahlt werden, darf eine anspruchsberechtige Person auch jene Krankheits- und Behinderungskosten geltend machen, die nicht bereits durch eine Versicherung gedeckt sind (siehe hierzu auch ELG Art. 9).

Kostenrückerstattung auch ohne Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen

Eine Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten durch die Ergänzungsleistungen steht auch Personen zu, denen keine jährlichen Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. Und zwar dann, wenn aufgrund eines Einnahmenüberschusses kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht, die Auslagen für die Krankheits- und Behinderungskosten jedoch den Einnahmenüberschuss übersteigen.

Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen EL-Stelle (AHV-Ausgleichskasse) einzureichen.

Zu den Rückerstattungen auf jährliche Ergänzungsleistungen siehe auch ELG Art. 14 Abs. 6.

Wann müssen Erb:innen Ergänzungsleistungen zurückbezahlen?

Stirbt eine Bezüger:in von Ergänzungsleistungen, sind die bezogenen Ergänzungsleistungen der letzten 10 Jahre von den Erb:innen zurückzubezahlen, sofern der Nachlass (das Erbvermögen) den Freibetrag von CHF 40 000 übersteigt. Der Freibetrag selbst wird zur Zurückzahlung nicht belangt, jedoch das Erbvermögen, das über dem Freibetrag von CHF 40 000 liegt.

Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass der zweitverstorbenen Person.

Die für die Rückzahlung angesetzte Frist dauert 3 Monate, nachdem die Verfügung ausgestellt worden ist. Bei erforderlichem Liegenschaftsverkauf kann die Frist auf 1 Jahr verlängert werden.

Wie und wo können Ergänzungsleistungen beantragt werden?

Ergänzungsleistungen werden nur auf Antrag ausbezahlt. Hierzu ist eine Anmeldung bei der zuständigen kantonalen AHV-Ausgleichskasse oder bei der AHV-Gemeindezweigstelle am Wohnsitz einzureichen.

Damit der Anspruch geprüft werden kann, müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos offengelegt und entsprechende Belege eingereicht werden.

Der Antrag muss von den Behörden innerhalb von 90 Tagen beantwortet werden. Verstreichen mehr als 90 Tage, schuldet die EL-Kasse Vorschusszahlungen.

Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ELG

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ELV

Quellen und Hinweise

Broschüre: Die Ergänzungsleistungen – Ein bewährtes System einfach erklärt. In dieser Broschüre des Bundes finden sich ausführlichere Informationen zum Berechnungsprinzip (Seite 9), zu den Kennzahlen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen für Personen zu Hause (Seite 13) und für Personen im Heim (Seite 17) sowie zur Rückerstattung durch die Erb:innen (Seite 21).

Die Ergänzungsleistungen – Ein bewährtes System einfach erklärt

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Merkblätter des Bundes

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Merkblätter und Berechnungstool

Merkblatt von Pro Senectute zur Vorausberechnung des EL-Anspruchs