Erwerbsersatz EO

Was ist die Erwerbsersatzordnung EO?

Die Erwerbsersatzordnung regelt, dass Personen, die Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz oder bestimmte andere Dienste leisten, einen Erwerbsersatz (Lohnersatz usw.) für die Zeit ihres Dienstes erhalten.

Wer hat Anrecht auf Erwerbsersatz?

Erwerbsersatz erhalten Personen, die folgende Dienste leisten:

  • Militärdienst
  • Zivilschutz
  • Zivildienst
  • Dienst im Roten Kreuz Dienst
  • Leiterkurse von Jugend und Sport
  • Jungschützenleiterkurse

Der Versicherungsschutz deckt sich mit jenem der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV und gilt für Selbstständigerwerbende, Angestellte und Nichterwerbstätige gleichermassen.

Um Anspruch auf Erwerbsersatz zu haben, müssen Erwerbstätige in den vergangenen 12 Monaten vor Dienstantritt mindestens 10 Arbeitstage nachweisen oder, wenn keine ganzen Arbeitstage geleistet worden sind, mindestens 160 einzelne Arbeitsstunden oder bei Arbeitslosigkeit 4 Wochen erfolglose Arbeitssuche.

Wie hoch ist die EO-Entschädigung?

Die Erwerbsersatz beträgt 80 Prozent des Einkommens, das vor Dienstantritt erwirtschaftet wurde. Es wird das Monatseinkommen durch 30 Tage geteilt und davon 80 Prozent als Taggeld ausbezahlt.

War das Einkommen vor Dienstantritt tiefer als CHF 2580 pro Monat, so besteht eine Minimalgarantie und es werden 80 Prozent von CHF 2580 als Berechnungsbasis genommen, was ein Taggeld von CHF 69 ergibt.

Das maximale Monatseinkommen, das berücksichtigt wird, ist CHF 8250. Die Grenze liegt bei einem Taggeld von CHF 220. Liegt das Einkommen darüber, so werden dennoch maximal CHF 220 berücksichtigt.

Zum Erwerbsersatz, der auf das Einkommen berechnet wird, kommen Entschädigungen für Kinderzulagen, Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen für Selbstständigerwerbende hinzu.

EO-Entschädigung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit

Bei Arbeitslosigkeit zählt zur Berechnung der Höhe des Erwerbsersatzes das Erwerbseinkommen, das vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erwirtschaftet wurde.

Bei Kurzarbeit zählt zur Berechnung der Höhe des Erwerbsersatzes das Erwerbseinkommen, das vor Eintritt der Kurzarbeit erwirtschaftet wurde.

Wie hoch sind die EO-Beiträge und wer bezahlt sie?

Die Beitragspflicht für die EO richtet sich nach den Vorgaben der AHV-Beitragspflicht. Alle Personen, die AHV-Beiträge bezahlen müssen, müssen auch Abgaben an die EO leisten. Das sind sowohl alle Erwerbstätigen, also Angestellte und Selbstständigerwerbende, als auch Nichterwerbstätige.

Die Beiträge für die Erwerbsersatzordnung EO werden zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen an die AHV und IV bezahlt. Die Höhe ist abhängig vom AHV-pflichtigen Einkommen.

Angestellte

Angestellten werden 0,25 Prozent vom Lohn abgezogen. Arbeitgeber:innen ihrerseits tragen ebenfalls 0,25 Prozent bei und überweisen die Beiträge für die EO zusammen mit den Abgaben für die AHV und IV direkt der AHV-Ausgleichskasse.

Selbstständigerwerbende

Selbstständigerwerbende liefern der AHV-Ausgleichskasse 0,5 Prozent des Reineinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ab. Massgebend ist das Reineinkommen gemäss Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde. Die EO-Abrechnung erfolgt zusammen mit den übrigen Beiträgen für die AHV und IV.

Nichterwerbstätige

Nichterwerbstätige müssen ebenfalls einen EO-Beitrag leisten. Er ist unter anderem abhängig vom Vermögen und beträgt zwischen CHF 24 und CHF 1200 pro Jahr.

Gesetzliche Grundlagen

Bestandteil der Erwerbsersatzordnung EO sind die Mutterschaftsentschädigung MSE, die Entschädigung des anderen Elternteils EAE, die Betreuungsentschädigung BUE und die Adoptionsentschädigung AdoptE.

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungsrechts ATSG

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz EOG

Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz EOV

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung VVEAbG