Erwerbsersatz EO
Erwerbsersatz erhalten Personen, die folgende Dienste leisten:
- Militärdienst
- Zivilschutz
- Zivildienst
- Dienst im Roten Kreuz Dienst
- Leiterkurse von Jugend und Sport
- Jungschützenleiterkurse
Der Versicherungsschutz deckt sich mit jenem der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV und gilt für Selbstständigerwerbende, Angestellte und Nichterwerbstätige gleichermassen.
Um Anspruch auf Erwerbsersatz zu haben, müssen Erwerbstätige in den vergangenen 12 Monaten vor Dienstantritt mindestens 10 Arbeitstage nachweisen oder, wenn keine ganzen Arbeitstage geleistet worden sind, mindestens 160 einzelne Arbeitsstunden oder bei Arbeitslosigkeit 4 Wochen erfolglose Arbeitssuche.
Die Erwerbsersatz beträgt 80 Prozent des Einkommens, das vor Dienstantritt erwirtschaftet wurde. Es wird das Monatseinkommen durch 30 Tage geteilt und davon 80 Prozent als Taggeld ausbezahlt.
War das Einkommen vor Dienstantritt tiefer als CHF 2580 pro Monat, so besteht eine Minimalgarantie und es werden 80 Prozent von CHF 2580 als Berechnungsbasis genommen, was ein Taggeld von CHF 69 ergibt.
Das maximale Monatseinkommen, das berücksichtigt wird, ist CHF 8250. Die Grenze liegt bei einem Taggeld von CHF 220. Liegt das Einkommen darüber, so werden dennoch maximal CHF 220 berücksichtigt.
Zum Erwerbsersatz, der auf das Einkommen berechnet wird, kommen Entschädigungen für Kinderzulagen, Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen für Selbstständigerwerbende hinzu.
Selbstständigerwerbende haben Anrecht auf eine Betriebszulage von CHF 75 pro Tag.
Die Betriebszulage wird ausbezahlt an Inhaber:innen von Einzelunternehmen.
Die Betriebszulage wird auch an Mitglieder und Teilhaber:innen von Personengesellschaften ausbezahlt (einfache Gesellschaften, Kollektivgesellschaften …), sofern die Personengesellschaft auf einen Erwerbszweck ausgerichtet ist – mit anderen Worten: eine Tätigkeit ausübt, mit der Geld verdient werden soll.
Ein Anspruch auf Betriebszulage besteht nur, wenn aus einer gleichzeitigen Anstellung kein höherer Verdienst (Lohn) als aus der Selbstständigkeit erzielt wird. Ausnahmeregel zum Beispiel im Fall von Auslandschweizer:innen siehe Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft WEO.
Inhaber:innen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbH und von Aktiengesellschaften AG erhalten keine Betriebszulagen.
Die Beitragspflicht für die EO richtet sich nach den Vorgaben der AHV-Beitragspflicht. Alle Personen, die AHV-Beiträge bezahlen müssen, müssen auch Abgaben an die EO leisten. Das sind sowohl alle Erwerbstätigen, also Angestellte und Selbstständigerwerbende, als auch Nichterwerbstätige.
Die Beiträge für die Erwerbsersatzordnung EO werden zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen an die AHV und IV bezahlt. Die Höhe ist abhängig vom AHV-pflichtigen Einkommen.
Bestandteil der Erwerbsersatzordnung EO sind die Mutterschaftsentschädigung MSE, die Entschädigung des anderen Elternteils EAE, die Betreuungsentschädigung BUE und die Adoptionsentschädigung AdoptE.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungsrechts ATSG