Individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien IPV
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich obligatorisch bei einer Krankenkasse versichern. Individuelle Prämienverbilligungen IPV sind eine teilweise Übernahme der Krankenkassenprämien durch den Staat für Personen mit tiefem Einkommen.
Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung IPV haben Personen, die bei einer Krankenkasse obligatorisch versichert sind und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Je geringer das Einkommen, desto höher ist die Verbilligung. Sie wird an die Krankenkasse überwiesen, die diese dann von den Prämienrechnungen abzieht.
Je nach Kanton muss die Verbilligung von der versicherten Person bei der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde oder bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt beantragt werden (siehe Checkbox).
Was bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse sind, bestimmt jeder Kanton für sich selbst. So kann ein steuerbares Einkommen von CHF 40 000 in einem Kanton zur Prämienverbilligung berechtigen, in einem anderen nicht. Wer unter dem Existenzminimum lebt, hat in der Regel Anspruch auf Prämienverbilligung. Einige Kantone entlasten Familien zusätzlich.
Die Bedingungen, die erfüllt werden müssen, bestimmen die einzelnen Kantone. Ebenso ist die Höhe der Verbilligung kantonal geregelt. Ausschlaggebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse einer versicherten Person.
Grundvoraussetzung ist, dass die Person, die den Anspruch anmeldet, in der Schweiz obligatorisch krankenversichert ist.
Kinder von Eltern, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung. Diese wird der Krankenkassenprämie der Kinder angerechnet.
Für Kinder, deren Eltern im Konkubinat leben, muss derjenige Elternteil die Verbilligung beantragen, der das höhere Einkommen hat.
Junge Erwachsene in Ausbildung (bis im Alter von 25 Jahren) werden trotz Volljährigkeit bei der Prämienverbilligung ihren Eltern zugerechnet.
Wenn das Einkommen der Familie die Anspruchsgrenze überschreitet und die Eltern deshalb keine Prämienverbilligung erhalten, besteht auch für die jungen Erwachsenen in Ausbildung, die der Familie zugerechnet werden, kein Anspruch auf Prämienverbilligung.
Für Rentner:innen im Ausland, die eine Rente aus der Schweiz beziehen und noch in der Schweiz obligatorisch krankenversichert sind, ist der Bund bzw. die Gemeinsame Einrichtung KVG zuständig.
Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinsamen Einrichtung KVG.
Mit dem Prämienrechner Priminfo können schweizweit die Sparmöglichkeiten bei einem Wechsel der aktuellen obligatorischen Krankenpflegeversicherung verglichen werden. Es existieren auch kantonale Rechner.
Liste der kantonalen Stellen zur Prämienverbilligung siehe Anhang 2 in der Broschüre des Bundes Individuelle Prämienverbilligung.
Eine individuelle Prämienverbilligung läuft nicht automatisch. Sie muss von der versicherten Person jedes Jahr von neuem für das Folgejahr beantragt werden, und zwar je nach Kanton bei der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde oder direkt bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt. Viele Kantone prüfen den Anspruch aufgrund der letzten definitiven Steuerfaktoren und versenden einen vorausgefüllten Antrag.
Verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse innerhalb des Anspruchsjahres um mehr als 25 Prozent, darf eine Neuberechnung verlangt werden.
Anrecht auf Individuelle Prämienverbilligung IPV hat, wer die Voraussetzungen erfüllt und die Meldefristen einhält. Bei Nichteinhalten der Fristen verfällt der Anspruch auf IPV.
Der Anspruch kann auch für das laufende Jahr rückwirkend geltend gemacht werden. Die Fristen hierzu sind kantonal verschieden. In der Regel muss der Antrag bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahrs eingereicht sein. Gewisse Kantone gewähren eine Frist bis Ende März des Folgejahrs (Angaben ohne Gewähr, es empfiehlt sich, die Fristen je nach Zuständigkeit bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse oder der kantonalen Sozialversicherungsanstalt zu erfragen).
Massgebend für den definitiven Anspruch auf Individuelle Prämienverbilligung IPV sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr des Bezugs. IPV für das entsprechende Kalenderjahr erhält, wer im gleichen Kalenderjahr gemäss Steuerfaktoren die Bedingungen tatsächlich erfüllt.
Da die Einschätzung auf mutmasslichen Steuerdaten beruht, die insbesondere bei Selbstständigerwerbenden bis zu zwei Jahre zurückliegen, kann es sein, dass erhaltene Prämienverbilligungen wieder zurückbezahlt werden müssen, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in dieser Zeit verbessert haben. Abweichungen von bis zu 20 Prozent werden in der Regel toleriert, ohne dass Rückzahlungen verlangt werden.
Wenn das Geld für die Rückerstattung nicht reicht, empfiehlt es sich, die Krankenkasse zu kontaktieren und einen Antrag auf ratenweise Rückzahlung zu stellen.
In finanziell besonders schwierigen Situationen besteht auch die Möglichkeit, um Erlass der Rückerstattung zu ersuchen (sogenannte Härtefall-Regelung). Wie das geht, wird auf der Verfügung zur IPV erklärt. Die Verfügung zur IPV ist der Brief, mit dem mitgeteilt wird, dass die erhaltenen Gelder zurückbezahlt werden müssen.