Krankenkassenprämien sparen
Die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung fallen bei tiefen Einkommen besonders ins Gewicht. Zwar ist die Höhe der Prämien unabhängig von Einkommen und Vermögen der versicherten Person. Doch gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die Prämien zu reduzieren und das persönliche Budget zu entlasten.
Das Anrecht auf medizinische Leistungen ist von Gesetzes wegen bei allen Krankenkassen und allen Versicherungsmodellen der obligatorischen Grundversicherung dasselbe. Im Komfort gibt es unter den Versicherungsmodellen gewisse Unterschiede.
Einige Modelle haben keinerlei Auswirkungen auf die Wahlfreiheit, von wem die medizinischen Leistungen erbracht werden sollen, andere erfordern im Krankheitsfall eine höhere Kostenbeteiligung und bergen damit ein finanzielles Risiko.
Kostengünstigere Versicherungsmodelle schränken in der Regel das Recht auf die freie Arztwahl ein (Hausarztmodell, HMO, Managed Care, telefonischer Beratungsdienst usw.). Bei kostengünstigen Modellen entscheidet vor einer medizinischen Behandlung ein Gatekeeper, wie, wo und von wem die Behandlung erbracht werden soll. Nur im Bedarfsfall erfolgt die Überweisung an eine Spezialist:in.
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich obligatorisch bei einer Krankenkasse versichern. Individuelle Prämienverbilligungen IPV sind eine teilweise Übernahme der Krankenkassenprämien durch den Staat für Personen mit tiefem Einkommen.
Ablauf und Vorgehen siehe IPV.
Angestellte sind für Berufsunfälle grundsätzlich über ihre Arbeitgeber:in bei der obligatorischen Berufsunfallversicherung geschützt. Bei Anstellungen ab durchschnittlich 8 Std. pro Woche sind zusätzlich auch Nichtberufsunfälle NBU versichert. Die Versicherungsdeckung bei der Krankenkasse für Freizeitunfälle ist in diesem Fall nicht nötig, weil die Berufsunfallversicherung auch die Heilungskosten bei Freizeitunfällen übernimmt und eine Doppelversicherung keine Vorteile bringt.
Die Unfallversicherung (Unfallzusatz) bei der Krankenkasse kann für die Zeit einer Anstellung auf Eis gelegt werden. Gegen entsprechenden Nachweis, dass bereits eine Nichtberufsunfallversicherung gemäss UVG besteht, kann die Prämienpflicht bei der Krankenkasse aufgehoben werden.
Fällt die Arbeitszeit bei einer Anstellung im Durchschnitt unter 8 Std. pro Woche, so ist dies der Krankenkasse rechtzeitig zu melden, damit die Unfalldeckung bei der Krankenkasse wieder aufgenommen wird.
Achtung: Angestellte, die gleichzeitig auch Tätigkeiten als Selbstständigerwerbende ausüben, sollten den Unfallzusatz bei der Krankenversicherung KVG nicht sistieren. Die Unfallversicherung UVG kommt nicht für Berufsunfälle aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf, sofern hierfür keine separate Versicherung nach UVG abgeschlossen worden ist.
Versicherte, die während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen Dienst in der Armee oder im Zivilschutz leisten, können die obligatorische Krankenversicherung für diesen Zeitraum aufheben, da die Militärversicherung die Leistungen für Krankheit und Unfall übernimmt. Die Prämien für die Krankenkasse entfallen für diese Zeit.
Die Jahresfranchise ist der Betrag, mit dem sich eine versicherte Person pro Jahr selbst an den Gesundheitskosten beteiligen muss. Je höher die Jahresfranchise gewählt wird, desto tiefer sind die Prämien. Da der Rabatt auf die Versicherungen nur 70 Prozent des zusätzlich übernommenen Risikos ausmachen darf, lohnt sich eine höhere Franchise nur dann, wenn wenig bis keine medizinischen Leistungen in Anspruch genommen werden müssen.
Die Jahresfranchise ist der Betrag, mit dem sich eine versicherte Person pro Jahr selbst an den Gesundheitskosten beteiligen muss.
Bei hoher Franchise und tiefem Einkommen besteht das Risiko, nicht über genügend Geld zu verfügen, um die Jahresfranchise im Versicherungsfall bezahlen zu können.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Aufrechnung der Jahresfranchise jedes Jahr am 1. Januar wieder bei null beginnt. Sind die Zahlungen bis zur Jahresfranchise erfüllt, so muss sich die versicherte Person nur noch mit einem Selbstbehalt von zehn Prozent an den weiterfolgenden Kosten beteiligen. Aber auch die Anrechnung des Selbstbehalts beginnt am 1. Januar jedes Jahres wieder von neuem.
Wenn sich also eine Behandlung über einen Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr erstreckt, zum Beispiel von Herbst bis Frühjahr, so sind Jahresfranchise und Selbstbehalt erneut und damit zweimal fällig.
Wer sich eine höhere Franchise leisten will, muss über eine angemessene Geldreserve verfügen, um im Bedarfsfall die Schulden an die Krankenkasse jederzeit begleichen zu können.
Die Geldreserve kann wie folgt berechnet werden: Jahresfranchise plus Selbstbehalt plus Spitalgeld für 10 Tage. Das Spitalgeld ist eine Tagespauschale, die bei einem Spitalaufenthalt pro Tag verrechnet wird.
Formel: Jahresfranchise (siehe Tabelle) plus Selbstbehalt von CHF 700 pro Jahr plus Spitalgeld von CHF 150 (CHF 15 pro Tag).
Krankenkassen bieten in der obligatorischen Grundversicherung verschiedene Modelle an, mit denen Prämien gespart werden können. Modelle, die vom Standardmodell abweichen, schränken in der Regel die freie Arzt- und Spitalwahl ein.
Im Hausarztmodell ist die Hausärzt:in die erste Anlaufstelle. Sie macht eine Erstbegutachtung und überweist im Bedarfsfall an spezialisierte Fachpersonen. Die Krankenkassen führen eine Liste ihrer Vertragsärzt:innen. Ausgenommen davon sind nur Notfälle, die jährliche gynäkologische Vorsorgeuntersuchung und Kontrolluntersuchungen in der Augenarztpraxis. Es gibt weitere Ausnahmen, je nach Versicherungsgesellschaft.
Im HMO-Modell hat die versicherte Person keine freie Arztwahl, sondern muss sich im Krankheitsfall immer zuerst bei einer bestimmten Gruppenpraxis oder einem bestimmten ärztlichen Netz melden. Ausgenommen davon sind nur Notfälle, die jährliche gynäkologische Vorsorgeuntersuchung und Kontrolluntersuchungen in der Augenarztpraxis. Es gibt weitere Ausnahmen, je nach Versicherungsgesellschaft.
Verschiedene Krankenkassen gewähren in den freiwilligen Zusatzversicherungen eine Prämienreduktion oder bezahlen Zuschüsse, wenn Versicherte an bestimmten Gesundheitsprogrammen teilnehmen wie Wellnesstrainings, Sporttrainings, Fitnesstrainings oder Achtsamkeitstrainings. Oder wenn sie sich zu Gesundheitschecks und dergleichen verpflichten. Einige Programme gehen mit einer elektronischen Datenerfassung und Überwachung einher wie der Aufzeichnung von Gesundheitsmessdaten und Bewegungsmustern.
Ein Wechsel der Krankenkasse sollte gut überlegt sein. Da die gesetzlichen Leistungen in der obligatorischen Grundversicherung nach Krankenversicherungsgesetz KVG bei allen Krankenkassen grundsätzlich gleich sind, lohnt sich allenfalls Jahr für Jahr zu prüfen, ob sich der Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse für die obligatorische Versicherung lohnt. Der Wechsel ist innerhalb der Kündigungsfristen jederzeit möglich und erfordert keine Gesundheitsprüfung.
Anders sieht es bei den freiwilligen Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz VVG aus. Die Versicherungsgesellschaften dürfen selbst entscheiden, ob sie eine Person aufnehmen oder nicht. Deshalb sollten die Kündigung und der Wechsel zu einer anderen Versicherungsgesellschaft oder zu einem anderen Versicherungsangebot innerhalb der freiwilligen Zusatzversicherungen besonders gut abgewogen werden.
Vor allem bei Vorerkrankungen kann es sein, dass nach der Kündigung kein Anschluss an eine freiwillige Zusatzversicherung mehr möglich ist. Es empfiehlt sich, die bestehende Versicherung in den freiwilligen Zusatzversicherungen erst zu kündigen, nachdem eine neue Versicherungspolice rechtsgültig unterzeichnet ist.
Grundsätzlich ist der Wechsel der obligatorischen Krankenversicherung und freiwilliger Zusatzversicherungen nicht nur unter dem Aspekt der finanziellen Einsparung zu betrachten. Es ist auch zu überlegen, ob sich der Wechsel vom Verwaltungsaufwand und von den gebotenen Dienstleistungen her rechnet.
Es wird empfohlen, bei Geldknappheit freiwillige Zusatzversicherungen NICHT zu kündigen, denn die Versicherungen sind nicht verpflichtet, einstmals Versicherte später wieder in die Zusatzversicherungen aufzunehmen.
In der Regel wird bei Neu- und Wiederaufnahmen ein Gesundheitscheck verlangt, der je nach Krankheitsgeschichte zu Vorbehalten in den Versicherungsleistungen führt. Je komplexer die Krankheitsgeschichte ist und je älter die Person ist, desto tiefer liegen die Chancen, sich nach Wunsch zusätzlich versichern zu können.
Gewisse Krankenkassen rechnen zum Vorteil der Versicherten die Franchisen und Selbstbehalte der obligatorischen Grundversicherung an die freiwilligen Zusatzversicherungen an, sofern die Verträge für die obligatorische Grundversicherung und für freiwillige Zusatzversicherungen bei der gleichen Kasse bestehen. Damit sind diese Kosten nur einmal zu bezahlen.
Andere Krankenkassen behandeln die obligatorische Grundversicherung und freiwillige Zusatzversicherungen separat, entsprechend sind die Selbstbehalte zweimal zu begleichen. Dies ist auch der Fall, wenn Versicherte ihre obligatorische Grundversicherung und freiwilligen Zusatzversicherungen bei verschiedenen Krankenkassen haben.
Die obligatorische Krankenversicherung KVG und freiwillige Zusatzversicherungen nach VVG können unabhängig voneinander gekündigt werden.
Die obligatorische Grundversicherung der Krankenkasse darf nach Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende Jahr gekündigt und gewechselt werden. Das heisst, die Kündigung muss bis zum 30. November bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Im Standardmodell darf die Grundversicherung auch auf Ende Juni mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Standardmodell meint, dass die Standardfranchise und kein besonderes Versicherungsmodell wie HMO, Telemedizin usw. gewählt wurde.
Setzt die Krankenkasse eine neue Versicherungsprämie fest, beträgt die Kündigungsfrist nur einen Monat.
Kündigungen auf elektronischem Weg über Formulare auf Webseiten der Krankenkassen oder auch über E-Mail sind zulässig. Wichtig bei Kündigungen ist, dass die Krankenkasse eine Bestätigung der Kündigung ausstellt. Wer auf Nummer sicher gehen will, schickt die Kündigung per Einschreiben mit Briefpost.