Krankenversicherung (Krankenkasse)

Was ist die Krankenversicherung?

Die obligatorische Krankenversicherung – oft auch Krankenkasse genannt – ist ein finanzieller Schutz bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Geburtsgebrechen. Die Krankenkasse erbringt Sachleistungen und kommt für Untersuchungs-, Behandlungs- und Heilungskosten auf.

Die Grundversicherung der Krankenkasse nach KVG ist obligatorisch für alle

Alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen sich obligatorisch bei einer Krankenkasse versichern. Sie sind verpflichtet, monatlich eine Prämie zu bezahlen und sich im Versicherungsfall bis zu einem gewissen Grad an den Kosten zu beteiligen.

Wer die Prämie oder die Kostenbeteiligung nicht bezahlt, riskiert, dass eine Untersuchung oder Behandlung aufgeschoben oder nicht ausgeführt wird oder dass die Kosten vollumfänglich selbst getragen werden müssen.

Der Versicherungsschutz ist vom gewählten Modell abhängig

Die obligatorische Grundversicherung nach Krankenversicherungsgesetz KVG garantiert eine umfassende, medizinische Versorgung hoher Qualität. Gewisse Leistungen deckt die obligatorische Krankenversicherung jedoch nicht ab. Diese können durch den Abschluss von freiwilligen Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz VVG erweitert werden. Wer Kosten sparen will, hat die Wahl zwischen verschiedenen Versicherungsmodellen mit Leistungseinschränkungen.

Freiwillige Zusatzversicherungen nach VVG bieten erweiterte Deckung

Freiwillige Zusatzversicherungen bieten Wahlfreiheit oder erweiterten Schutz zum Beispiel bei Auslandaufenthalt, im Spital, bei Kuren und Pflegeleistungen, bei Rettungs- und Transportkosten, bei Zahnbehandlungen und vielem mehr. Für Personen ab einem gewissen Alter wird der Abschluss von freiwilligen Zusatzversicherungen nicht mehr angeboten – je nach Versicherungsanbieter.

Kosten sparen

Wie ist Krankheit definiert?

Krankheit ist im Rahmen der Sozialversicherungen gesetzlich definiert.

Krankheit ist die Beeinträchtigung der Gesundheit, sofern die Ursache nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist und eine Untersuchung oder Behandlung nötig macht. Oder falls durch die Krankheit die Arbeit verhindert wird. Der Gesundheitsbegriff bezieht sich nicht nur auf die körperliche, sondern auch auf die auch die geistige und die psychische Gesundheit

In den Sozialversicherungen werden Krankheiten und Unfälle voneinander abgegrenzt, weil je nach Schadensursache eine andere Versicherung zuständig ist.

Wen versichert die Krankenkasse?

Grundsätzlicher Schutz für alle in der obligatorischen Krankenversicherung

Jede Person, die in der Schweiz ihren Wohnsitz hat, muss sich obligatorisch bei einer Krankenkasse versichern. Im Gegenzug muss jede Krankenkasse jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz versichern, die um Aufnahme ersucht.

Erwachsene müssen sich mit Wohnsitznahme in der Schweiz – also beim Zuzug aus dem Ausland – innerhalb von drei Monaten bei einer Krankenkasse anmelden. Kinder sind spätestens drei Monate nach der Geburt zu versichern. Sie dürfen auch bereits vorgeburtlich angemeldet werden.

In der Schweiz existieren rund 50 anerkannte Krankenkassen. Die Wahl der Kasse ist frei, sie muss aber im Wohnkanton tätig sein.

Quelle: Bundesamt für Gesundheit BAG, Ratgeber «Die obligatorische Krankenversicherung»

Was bezahlt die obligatorische Grundversicherung der Krankenkasse nach KVG?

Die obligatorische Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten für ärztlich verordnete Leistungen zur Diagnose und Behandlung einer Krankheit, bei Mutterschaft, für Pflegeleistungen und für Medikamente.

Grundsätzlich übernimmt die obligatorische Krankenversicherung Leistungen, die als Pflichtleistungen vom Bundesamt für Gesundheit BAG definiert sind. Sie sind in der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung KLV genau bestimmt. Es handelt sich dabei ausschliesslich um Sachleistungen. Das Krankenversicherungsgesetz legt fest, dass diese wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen.

Die Leistungen für ambulante ärztliche Behandlungen werden nach der benötigten Zeit nach Taxpunkten abgerechnet (Tarmed). Für die Behandlung in Spitälern werden sie mit Pauschalen vergütet (Fallpauschalen SwissDRG).

Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt die Kosten für ambulante Behandlungen sowie die Spitalkosten auf der allgemeinen Abteilung eines Spitals, das auf der Spitalliste geführt wird. Die allgemeine Abteilung ist die Standardabteilung mit allgemeiner ärztlicher Betreuung. Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt keine Leistungen für die halbprivate oder private Abteilungen eines Spitals. Für diese sind freiwillige Zusatzversicherungen abzuschliessen.

Die Krankenkasse übernimmt in der obligatorischen Grundversicherung neben den Heilungskosten auch die Kosten für:

  • ärztlich verordnete Medikamente, sofern diese auf der Arzneimittelliste, der Spezialitätenliste oder Generikaliste aufgeführt sind
  • zeitlich beschränkte Psychotherapie, sofern ärztlich verordnet und beaufsichtigt (für Psychotherapie durch eine Psychotherapeut:in bedarf es der Überweisung durch eine Ärzt:in
  • zeitlich beschränkte Physiotherapie gemäss Leistungskatalog
  • zeitlich beschränkte Ergotherapie gemäss Leistungskatalog
  • Komplementärmedizin – sofern sie von Ärzt:innen mit Zusatzausbildung (entsprechender Facharzttitel und komplementärmedizinische Weiterbildung) verfügen. Nicht zu verwechseln mit Leistungen aus freiwilligen Zusatzversicherungen
  • Anteil an Pflegeleistungen im Anschluss an einen Spitalaufenthalt
  • Anteil an die Kosten bei Aufenthalt in einem Pflegeheim
  • Anteil der Kosten für die Grundpflege für Personen, die nicht in einem Pflegeheim wohnen
  • Leistungen bei Mutterschaft
  • Anteil an Transport- und Rettungskosten
  • Anteil an Prävention (Impfungen).

Was leisten freiwillige Zusatzversicherungen nach VVG?

Erweiterter Schutz durch freiwillige Zusatzversicherungen

Neben der obligatorischen Krankenversicherung KVG können freiwillige Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz VVG abgeschlossen werden. Es besteht wie auch in der obligatorische Krankenversicherung Wahlfreiheit: Ein Vertrag für eine freiwillige Zusatzversicherung muss nicht bei der gleichen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden, bei der auch die obligatorische Grundversicherung besteht.

Was bieten freiwillige Zusatzversicherungen?

Mit dem Abschluss von freiwilligen Zusatzversicherungen können die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung ergänzt werden. Das Angebot ist sehr breit.

Was bezahlt die Krankenkasse bei Mutterschaft?

Die obligatorische Krankenversicherung kommt für die Kosten auf, wenn es sich um besondere Leistungen bei Mutterschaft handelt.

Für Leistungen infolge Mutterschaft sind weder Jahresfranchise noch Selbstbehalt noch der Spitalbeitrag zu bezahlen.

Ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis 8 Wochen nach der Geburt sind nicht nur die Mutterschaftskosten gedeckt, sondern auch die allgemeinen medizinischen Leistungen und die Pflegeleistungen bei Krankheit.

Zur mutterschaftlichen Deckung gehören:

  • während der Schwangerschaft sieben ärztliche Untersuchungen (ärztliches Personal, Hebammen) inklusive zwei Ultraschalluntersuchungen
  • bei einer Risikoschwangerschaft die notwendige Anzahl der Untersuchungen
  • der Ersttrimestertest zur Abklärung des Risikos der Trisomien 13, 18 und 21
  • regelmässige Kontrollen bei der Frauenärzt:in (unter Umständen auch durch eine Hebamme durchführbar)
  • Vorbereitung der Geburt und diesbezügliche Beratung
  • Entbindung in Spital oder Geburtshaus
  • Stillberatung
  • Aufenthalt und Pflege des Neugeborenen, solange es sich mit der Mutter im Spital aufhält.

Was bezahlt die Krankenkasse bei Pflege?

Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt

  • die akute Pflege und Übergangspflege im Anschluss an einen Spitalaufenthalt für längstens 2 Wochen
  • die Vergütungen für die Pflege zu Hause, insbesondere für Abklärungen, Beratungen, Koordination, Grundpflege, Untersuchungen und Behandlungen, je nach Tätigkeit bis zu CHF 76.90 pro Stunde
  • die Pflegetaxen für die Pflege in einem Heim nach Aufwand. Die maximale Vergütung aus der obligatorischen Krankenversicherung beträgt CHF 115.20 pro Tag. Die Kosten wie Betreuungstaxen und Hotellerietaxen gehen zulasten der versicherten Person (ausser es besteht eine freiwillige Zusatzversicherung, die jene Kosten übernimmt.).

Was bezahlt die Krankenkasse bei Unfall?

Die obligatorische Krankenversicherung kommt auch für die Heilungskosten bei einem Unfall auf, sofern keine andere Versicherung leistungspflichtig ist (siehe auch Berufsunfallversicherung UVG und Militärversicherung MV). Hierfür fällt die normale Kostenbeteiligung an (Franchise, Selbstbehalt).

Auch übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Folgen von Unfällen, sobald die Unfalldeckung nach der obligatorischen Berufsunfallversicherung UVG ganz oder teilweise aufhört.

Siehe hierzu KVG Art. 8 Abs. 2 und 3.

Die obligatorische Krankenversicherung kommt nicht für den Lohn- und Erwerbsausfall. Für dessen Abdeckung wird eine separate, freiwillige Taggeldversicherung benötigt.

Was bezahlt die obligatorische Krankenversicherung nicht?

Die obligatorische Krankenversicherung deckt nur die Grundversorgung ab. Das ist ein genau definierter Leistungskatalog, der festlegt, welche medizinischen Leistungen übernommen werden und bis zu welchem Betrag.

Welchen Anteil an den Kosten müssen Patient:innen selbst bezahlen?

Die Versicherten müssen neben den Krankenkassenprämien für die obligatorische Krankenversicherung auch einen Teil der anfallenden Kosten mittragen. Es sind dies die Jahresfranchise, Selbstbehalte und die Spitalbeiträge sowie ein Anteil an die Pflegekosten bei ambulanter Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim.

Was geschieht bei Nichtbezahlen der Rechnungen ?

Die Rechnungen der Krankenkasse sind zu bezahlen:

  • für die Krankenkassenprämien
  • für von der Versicherung übernommene Kosten für medizinische Leistungen, die unter der Jahresfranchise liegen
  • für die Selbstbehalte und
  • für die Spitalbeiträge

Nach Ablauf der Zahlungsfrist sendet die Versicherung mindestens eine Mahnung zu. Wird die Mahnung nicht beglichen, wird ein Betreibungsverfahren eingeleitet mit einer Nachzahlungsfrist von 30 Tagen.

Wie schützt die Krankenversicherung bei Auslandaufenthalt?

Vorkehrungen für Auslandreisen und Auslandaufenthalt

Die obligatorische Versicherungsdeckung der Krankenkassen bezieht sich auf die Schweiz und die EU-EFTA-Staaten gemäss obligatorischer Krankenversicherung. Wer Wohnsitz in der Schweiz hat und für Ferien, Reisen oder beruflich ins Ausland reist, sollte abklären, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist.

Bei Erkrankung im Ausland bezahlt die Krankenkasse die Notfallbehandlung. Wie hoch die Deckung ist, hängt vom Aufenthaltsland ab. In der EU und den EFTA-Staaten vergütet die Krankenkasse die gleichen Leistungen, die auch Einheimischen zustehen.

Kostenüberraschungen vermeiden

Ausserhalb der EU-EFTA-Staaten bezahlt die Krankenkasse die Notfallbehandlung nur zu einem gewissen Betrag. Wer eine höhere Versicherungsdeckung wünscht, kann eine freiwillige Zusatzversicherung abschliessen. Insbesondere Behandlungen in den USA, in Kanada, Australien und gewissen asiatischen Ländern können teuer werden.

Das liegt daran, dass in diesen Ländern die Gesundheitsversorgung stark privatisiert ist und der Aufenthalt in Privatkliniken auch Leistungen miteinschliesst, welche die Schweizer Grundversicherung nicht deckt (Privatzimmer, Hotellerie).

Weitere Risiken sind hohe Transportkosten, zum Beispiel für den Patiententransport innerhalb des Aufenthaltslands zu einer Klinik, oder die Rückführung in die Schweiz. Einige Kliniken verlangen zur Sicherung der Deckung ihrer Leistung eine Kostengutsprache oder eine vorgängig zu bezahlende Kaution.

Auf wann kann ein Vertrag bei einer Krankenkasse gekündigt werden?

Die obligatorische Krankenversicherung KVG und freiwillige Zusatzversicherungen nach VVG können unabhängig voneinander gekündigt werden.

Kündigungsfrist obligatorische Grundversicherung KVG

Die obligatorische Grundversicherung kann per Ende Dezember mit einmonatiger Frist gekündigt werden. Das heisst, die Kündigung muss bei der Krankenkasse bis am 30. November eingetroffen sein.

Im Standardmodell darf die Grundversicherung auch auf Ende Juni mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Standardmodell meint, dass die Standardfranchise und kein besonderes Versicherungsmodell wie HMO, Telemedizin usw. gewählt wurde.

Kündigungsfrist freiwillige Zusatzversicherungen VVG

Freiwillige Zusatzversicherungen können auf Ende Jahr gekündigt werden. Die Kündigungsfrist ist der 30. September. Erfolgt die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, läuft der Versicherungsvertrag auch im folgenden Jahr weiter.

Ausführlichere Erläuterungen zur Kündigung siehe unter «Krankenkassenprämien sparen».

Links

Krankenkassenprämien berechnen

Priminfo: Offizieller vom Bundesamt für Gesundheit BAG zur Verfügung gestellter Rechner für die Krankenkassenprämien. Die Berechnung erfolgt anonym, unabhängig und werbefrei.

Priminfo

Auslandaufenthalt

Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG

Infos zum Aufenthalt in der EU/EFTA oder UK; Infos zur Prämienverbilligung

Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG

Auslandkrankenkasse

Infos für Expats, für Personen, die auswandern oder für eine Zeit ins Ausland ziehen.

Auslandkrankenkasse

Zähne

[Angebot Zahnärzte für Menschen ohne Geld, Quelle siehe Zahnarztpraxis Löwenzahn]

Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungsrechts ATSG

Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG

Verordnung über die Krankenversicherung KVV

Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung KLV regelt, welche Leistungen in welchem Umfang übernommen werden

Krankenversicherungsaufsichtsgesetz KVAG

Krankenversicherungsaufsichtsverordnung KVAV

Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung VPVK

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag VVG

Quellen und Hinweise

Bundesamt für Gesundheit (BAG), siehe unter > Versicherungen > Krankenversicherung

Versicherungspflicht

Krankenversicherung

Leistungen der Krankenversicherung

CH.CH Eine Dienstleistung des Bundes, der Kantone und Gemeinden

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) SR 830.1 (Art. 1 ff)

Jahrbuch der Sozialversicherungen 2024, Verlag hrm4you GmbH, Luzern

Akte Sozialversicherungen 2024, Helbing Lichtenhahn, Keiser Verlag GmbH, Luzern

Checkbox Krankenkasse

Habe ich genug Reservegeld beiseite?

  • Kann ich die Jahresfranchise, Selbstbehalte und das Spitalgeld in einem Krankheitsfall bezahlen?
  • Kann ich unerwartete Zahnarztkosten bezahlen?

Kann ich Kosten sparen?

  • Habe ich Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung IPV?
  • Habe ich das zu mir passende Krankenkassenmodell?
  • Könnte ich bei der Krankenkasse Rabatte erwirken, zum Beispiel durch eine höhere Jahresfranchise (vorausgesetzt, ich kann für die höhere Jahresfranchise aufkommen, wenn sie fällig wird)?
  • Könnte ich die Unfalldeckung bei der Krankenkasse aufheben, weil ich bereits in der Berufsunfallversicherung für Freizeitunfälle versichert, da irgendwo durchschnittlich mindestens 8 Std. pro Woche angestellt bin? Hinweis: Personen mit kurzen und wechselnden Anstellungsverhältnissen ist empfohlen, die Unfalldeckung bei der Krankenkasse bestehen zu lassen, damit der Unfallschutz fortwährend gewährleistet ist, auch wenn dadurch zwischenzeitlich eine doppelte Deckung besteht.
  • Habe ich die Unfallversicherung bei der Krankenkasse sistiert (unterbrochen), falls ich mehr als 60 Tage ununterbrochen Militärdienst oder Zivilschutz leiste?

Krankenkassenprämien sparen

Ist mein Auslandschutz gut genug?

  • Bin ich bei einer Auslandreise oder einem Auslandaufenthalt gegen Unfall, Krankheits- und Transportkosten versichert? Insbesondere bei Aufenthalten ausserhalb des EU-EFTA-Raums ist darauf zu achten.

Halte ich die Kündigungsfristen ein?

  • Die obligatorische Grundversicherung nach KVG ist kündbar auf Ende Jahr, die Kündigung muss bis am 30. November bei Versicherung erfolgt sein. Im Standardmodell ist sie auch auf den 30. Juni kündbar mit 3-monatiger Kündigungsfrist, sofern die Standardfranchise und kein angepasstes Versicherungsmodell wie HMO, Telemedizin usw. gewählt wurde.
  • Die freiwillige Zusatzversicherung nach VVG ist kündbar auf Ende Jahr, Frist ist der 30. September.