Adoptionsentschädigung AdoptE (Adoptionsurlaub)

Was ist die Adoptionsentschädigung AdoptE?

Die Adoptionsentschädigung steht Erwerbstätigen offen (angestellt oder selbstständig), die ein Kind unter 4 Jahren adoptieren. Es besteht ein Anspruch auf Taggelder für 14 Urlaubstage, die innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes tageweise oder auch am Stück bezogen werden dürfen.

Wer hat Anrecht auf Adoptionsentschädigung?

Voraussetzung für den Bezug einer Adoptionsentschädigung ist, dass die Adoptivmutter bzw. der Adoptivvater zum Zeitpunkt der Adoption erwerbstätig ist (angestellt, selbstständig) und in den 9 Monaten vor der Adoption AHV-versichert war und in diesem Zeitraum mindestens 5 Monate ein Erwerbseinkommen erzielt hat.

Falls zwei Personen ein Kind gemeinsam adoptieren, müssen beide Personen die Voraussetzungen erfüllen, der Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nur einmal.

Kein Anrecht auf Taggelder besteht bei der Adoption von Stiefkindern.

Wie lange dauert die Adoptionsentschädigung?

Die Adoptionsentschädigung wird für höchstens 14 Tage ausgerichtet. Die Adoptiveltern können sich die 14 Urlaubstage, für die Taggelder ausbezahlt werden, frei untereinander aufteilen, sie jedoch nicht gleichzeitig wahrnehmen. Nicht bezogene Taggelder verfallen.

Wie hoch ist die Adoptionsentschädigung?

Als Adoptionsentschädigung werden 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens ausgerichtet, höchstens CHF 220 pro Tag. Der Betrag wird längstens für 14 Tage ausbezahlt. Der Gesamtbetrag beläuft sich insgesamt höchstens auf CHF 3080.

Wer bezahlt die Beiträge und wie hoch sind sie?

Für die Adoptionsentschädigung werden keine separaten Beiträge erhoben. Sie sind bereits in den Abgaben für die Erwerbsersatzordnung EO enthalten. Die Adoptionsentschädigung ist Teil der Erwerbsersatzordnung.

Gesetzliche Grundlagen

Mutterschaftsentschädigung MSE, Entschädigung des anderen Elternteils EAE (vormals Vaterschaftsentschädigung), Betreuungsentschädigung BUE und Adoptionsentschädigung AdoptE sind Bestandteil der Erwerbsersatzordnung EO.

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungsrechts ATSG

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz EOG

Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz EOV

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung VVEAbG