Invalidenversicherung IV

Was ist die Invalidenversicherung IV?

Die Invalidenversicherung IV bezweckt die Eingliederung oder Wiedereingliederung von Personen, die wegen Geburtsgebrechen, Krankheits- oder Unfallfolgen invalid sind oder von einer Invalidität bedroht sind.

Die Invalidenversicherung IV soll den Existenzbedarf angemessen sichern und gesundheitlich eingeschränkten Personen bis zur Pensionierung ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglichen.

Hierzu erbringt sie verschiedene Sach- und Geldleistungen. Eine Rentenzahlung erfolgt nur, wenn eine Ein- oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht möglich ist.

Unterlagen der Informationenstelle AHV/IV

Was gilt als Invalidität?

Das Gesetz definiert Invalidität wie folgt:

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.

Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.

Gesetzliche Definition gemäss ATSG, Art. 8.

Wer ist versichert?

In der Invalidenversicherung IV sind alle Personen versichert, die auch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV versichert sind, also grundsätzlich alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten.

Welche Leistungen erbringt die IV?

Die Invalidenversicherung IV erbringt in erster Linie Leistungen, die Eingliederungsmassnahmen ins Erwerbsleben zum Ziel haben.

Wer hat Anspruch auf eine IV-Rente?

Einen Antrag auf IV-Rente stellen können versicherte Personen, die infolge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise erwerbsunfähig sind.

Beitragszeit muss erfüllt sein

Ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht nur, wenn bei Eintritt der Invalidität mindestens während drei Jahren Beiträge an die Invalidenversicherung IV geleistet worden sind. Damit ein Beitragsjahr erfüllt ist, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein.

Die minimale Beitragszeit gilt nicht für Geburts- oder Frühbehinderte, diese haben Anspruch auf ausserordentliche IV-Renten.

Möglichkeiten einer Eingliederung sind geprüft

Eine IV-Rente wird erst gewährt, nachdem die Möglichkeiten einer Eingliederung geprüft worden sind, die Erwerbsfähigkeit unzumutbar oder nicht möglich ist und wenn Eingliederungsmassnahmen aussichtslos sind.

Mit dem Anspruch auf eine Altersrente der AHV erlischt der Anspruch auf eine IV-Rente.

Die Mitwirkungspflicht ist erfüllt

Es besteht eine Mitwirkungspflicht für die Versicherten. Eine versicherte Person muss alles ihr Mögliche und Zumutbare tun, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Sie muss sich allen angeordneten Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen fügen und den angeordneten medizinischen Behandlungen unterziehen. Bei Nichtbefolgung können Leistungen gekürzt oder verweigert werden.

Wie wird der IV-Grad berechnet?

Wie hoch ist eine IV-Rente?

Wie wird die Höhe der IV-Rente bestimmt?

Die Höhe der IV-Rente ist von folgenden Faktoren abhängig:

Wie hoch sind die IV-Beiträge und wer bezahlt sie?

Die IV-Beiträge werden zusammen mit den AHV-Beiträgen erhoben.

Wie bei der IV anmelden?

Anmeldung via Formular bei der IV-Stelle

Die Anmeldung für den Bezug einer Leistung der Invalidenversicherung IV erfolgt mit einem offiziellen Formular, das bei der IV-Stelle des Wohnkantons der versicherten Person erhältlich ist.

Nach Eingang der Anmeldung prüft die IV-Stelle, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu holt sie diverse Auskünfte zur Abklärung ein.

Frühzeitige Anmeldung erforderlich

Die Meldung kann eingereicht werden, wenn die versicherte Person arbeitsunfähig ist oder von einer längeren Arbeitsunfähigkeit bedroht ist. Die Anmeldung bei der IV-Stelle sollte möglichst frühzeitig erfolgen, damit die IV-Stelle vorbeugende Massnahmen einleiten kann. Also keinesfalls zuwarten.

Anmeldung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Meldungen für Personen im Alter zwischen 13 und 25 Jahren können eingereicht werden, wenn die Person, die von Invalidität bedroht ist, noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und sich in einem kantonalen Brückenangebot befindet oder vom Kanton in ihrer beruflichen Eingliederung unterstützt wird.

Merkblatt zur Anmeldung

Über den genauen Anmeldevorgang informiert ein Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen.

Merkblatt «Das IV-Verfahren».

Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungsrechts ATSG

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG

Verordnung über die Invalidenversicherung IVV

Verordnung über Geburtsgebrechen GgV

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung HVI

Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung KSBEM

Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung KSIR

Quellen und Hinweise

Merkblätter des Bundes

IV anmelden

Beiträge AHV-IV-EO-ALV

Leistungen der IV

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Jahrbuch der Sozialversicherungen, hrm4you.ch, Luzern, 2024

Akte Sozialversicherungen 2024, Keiser Verlag