Das Einzelunternehmen

Was ist ein Einzelunternehmen?

Ein Einzelunternehmen ist ein Unternehmen einer selbstständigerwerbenden, natürlichen Person. Es eignet sich für Tätigkeiten, die stark mit der Inhaber:in in Verbindung stehen.

Wie bei allen Formen der Arbeitsorganisation gibt es auch bei der selbstständigen Erwerbstätigkeit einige Besonderheiten, auf die zu achten ist:

Meldepflicht

Ein Einzelunternehmen muss bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angemeldet werden.

Verantwortung

Die selbstständigerwerbende Person trägt die gesamte Verantwortung und alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit alleine. Sie ist die alleinige Eigentümer:in.

Vermögen

In Bezug auf die Haftung und die Steuern gibt es keine Unterscheidung zwischen dem beruflichen und dem privaten Vermögen der selbstständigerwerbenden Person. Sie haftet geschäftlich auch mit ihrem gesamten privaten Vermögen.

Sozialversicherungen

Eine selbstständigerwerbende Person muss sich selbst um ihren Schutz in den Sozialversicherungen kümmern.

Neben der Krankenkasse sind nur folgende Sozialversicherungen obligatorisch:

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV
  • Invalidenversicherung IV
  • Erwerbsersatzordnung EO
  • Familienausgleichskasse FAK

Selbstständigerwerbende können keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung ALV einbezahlen und haben daher keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld. Überdies fehlt der Versicherungsschutz bei der Berufsunfallversicherung (Berufsunfall, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfall).

Die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) ist nicht obligatorisch. Für Selbstständigerwerbende, die Mitglied eines Berufsverbands sind oder Angestellte haben, besteht die Möglichkeit, sich freiwillig bei einer Pensionskasse oder der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu versichern. Für kulturelle Berufe existieren spezialisierte Pensionskassen, die Vorsorgepläne auch für Selbstständigerwerbende anbieten.

Die Beiträge für die AHV, IV und EO betragen einheitlich in der ganzen Schweiz 10 Prozent des Reineinkommens (Jahres-Reingewinn) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, wobei Jahreseinkommen unter CHF 58 800 entlastet werden. Für diese gelten tiefere Beitragssätze. Die Beiträge für die Familienausgleichskasse sind kantonal verschieden und betragen bis zu 3 Prozent. Für die freiwillige berufliche Vorsorge (zweite Säule, Pensionskasse) sind je nach Versicherungsplan Beiträge von bis zu 20 Prozent zu berücksichtigen.

Angestellte bzw. Personal

Selbstständigerwerbende dürfen Angestellte beschäftigen und können somit gleichzeitig selbstständig und Arbeitgebende sein. Für die Anstellungsbedingungen gilt das Arbeitsrecht.

Auflösung

Die Liquidierung eines Einzelunternehmens ist unkompliziert. Das Einzelunternehmen erlischt durch Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit, sobald alle ausstehenden Schulden bezahlt sind. Zu beachten ist, dass die Buchhaltung und die zugehörigen Belege noch während 10 Jahren nach Auflösung des Unternehmens aufzubewahren sind.

Wie wird ein Einzelunternehmen gegründet?

Ein Einzelunternehmen kann jederzeit von einer einzelnen natürlichen Person gegründet werden.

Das Unternehmen – die selbstständige Erwerbstätigkeit – existiert, sobald jemand eine regelmässige wirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt. Regelmässig meint, wenn jemand innerhalb Jahresfrist immer mal wieder auf eigene Rechnung Aufträge ausführt.

Das Einzelunternehmen muss bei einer AHV-Ausgleichskasse angemeldet werden. Es ist keine öffentliche Beurkundung verlangt – für die Gründung braucht es also keinen Gang zum Notariat.

Was kostet die Gründung eines Einzelunternehmens?

Die Gründungskosten für ein Einzelunternehmen sind sehr tief und beschränken sich auf allfällige Beratungskosten und die Grundinfrastruktur, die allenfalls für den eigenen Betrieb notwendig ist. Für die Registrierung bei der AHV-Ausgleichskasse fallen keine Gebühren an.

Es ist kein Kapitalnachweis notwendig, indem für das Unternehmen ein bestimmter Geldbetrag hinterlegt wird, wie es bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH oder einer Aktiengesellschaft AG verlangt ist.

Wo muss das zu gründende Einzelunternehmen angemeldet werden?

Die Anmeldung der selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgt bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons. Diese entscheidet darüber, ob der Status der selbstständigen Erwerbstätigkeit anerkannt wird. Dazu müssen ein Anmeldeformular ausgefüllt und eine Reihe von Belegen eingereicht werden.

Zu welchem Zeitpunkt muss die Anmeldung erfolgen?

Die Anmeldung als selbstständigerwerbend erfolgt rückwirkend. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass die Erwerbstätigkeit bereits einige Monate ausgeführt wird.

Welche Belege müssen zur Gründung eingereicht werden?

Zusammen mit der Anmeldung sind der AHV-Ausgleichskasse Nachweise von Verträgen, Offerten, Rechnungen, Quittungen und dergleichen einzureichen, die bezeugen, dass bereits ein gewisser Geschäftsverkehr mit Kund:innen bzw. Auftraggeber:innen besteht. Ein Minimum von drei bis fünf Auftraggeber:innen ist in der Regel notwendig, um mit dem Verfahren zu beginnen.

Welche Kriterien müssen für die Anerkennung erfüllt sein?

Damit der Status der Selbstständigkeit beantragt werden kann, muss belegt werden, dass es sich um eine echte Selbstständigkeit handelt und nicht um eine Umgehung des Sozialversicherungsrechts aus einem Angestelltenverhältnis. Zu dieser Prüfung werden die so genannten AHV-Kriterien der Selbstständigkeit beigezogen.

Was ist bei der Anmeldung anzugeben?

Bei der Anmeldung der selbstständigen Erwerbstätigkeit muss Folgendes angegeben werden: die genaue Tätigkeit, der Beginn der Erwerbsaufnahme, der Name des Einzelunternehmens und die Geschäftsadresse. Überdies ist zwischen Haupt- und Nebentätigkeit zu wählen und das mutmassliche Jahreseinkommen zu nennen.

Was geschieht nach der Anmeldung?

Nach erfolgreicher Anmeldung erhält die selbstständigerwerbende Person eine Bestätigung, dass sie als Einzelunternehmer:in registriert ist. Sie erhält eine AHV-Abrechnungsnummer, über die die Zahlungen für die Sozialversicherungsbeiträge abgewickelt werden. Ausserdem wird ihr eine Nummer zur Unternehmensidentifikation zugewiesen, die so genannte UID.

Wird der Antrag auf Selbstständigkeit abschlägig beantwortet, darf zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Anmeldung erfolgen.

Wie können sich Grenzgänger:innen in der Schweiz als selbstständigerwerbend anmelden?

Grenzgänger:innen mit steuerlichem Wohnsitz in einem Nachbarland der Schweiz, die sich in der Schweiz selbstständig machen wollen, müssen ihren Antrag auf Selbstständigkeit zusammen mit ihrem Antrag auf eine Grenzgänger-Arbeitsbewilligung (Ausweis G) bei den Migrations- und Arbeitsmarktbehörden des Kantons einreichen, in dem die selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Wer haftet für das Einzelunternehmen?

Da ein Einzelunternehmen mit einer Privatperson gleichgesetzt ist, ist die Trennung zwischen Privat und Geschäft weitgehend aufgehoben. Die Inhaber:in haftet mit dem ganzen Privat- und Geschäftsvermögen für etwaige Schulden, die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergeben.

Welche Pflichten hat ein Einzelunternehmen?

Ein Einzelunternehmen muss bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse gemeldet sein. Es hat die Pflicht zur getreuen Geschäftsführung, muss über die Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage Buch führen (Buchhaltung) und die zugehörigen Belege während 10 Jahren aufbewahren. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist der AHV-Ausgleichskasse zu melden, es sind die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge für die AHV, IV, EO und FAK zu bezahlen sowie die Einkommens-, Vermögens- und allenfalls Mehrwertsteuern zu entrichten.

Welche Sozialversicherungen sind obligatorisch?

Für die selbstständige Erwerbstätigkeit sind Beiträge an folgende Sozialversicherungen obligatorisch:

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV
  • Invalidenversicherung IV
  • Erwerbsersatzordnung EO
  • Familienausgleichskasse FAK

Selbstständigerwerbende rechnen ihre Sozialversicherungsbeiträge selbst ab. Massgebend ist das erwirtschaftete AHV-pflichtige Reineinkommen (Jahres-Reingewinn) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung im betreffenden Kalenderjahr.

Wie hoch ist der AHV-Mindestbeitrag?

Liegt der jährliche Reingewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unter CHF 9 800, beträgt der obligatorische Mindestbeitrag für AHV, IV und EO CHF 514.

Wie hoch sind die Beiträge für die Familienausgleichskasse FAK?

Die Familienausgleichskasse FAK finanziert Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Beitragssätze für die FAK sind kantonal geregelt und betragen bis zu 3 Prozent des Reingewinns aus selbstständiger Erwerbstätigkeit pro Jahr.

FAMZ

Arten und Ansätze der Familienzulagen

Welche freiwilligen Versicherungen sind sinnvoll?

Die obligatorischen Versicherungen für Einzelunternehmen reichen für einen guten Schutz nicht aus. Es sind zusätzliche Versicherungen in Erwägung zu ziehen.

Ergänzende Sozialversicherungen

Ergänzende Sozialversicherungen bieten einen besseren Schutz für die selbstständigerwerbende Person und ihre Angehörigen.

Unternehmensversicherungen für Personen und Sachen

Fast immer ist es sinnvoll, neben den Sozialversicherungen zusätzlichen Versicherungsschutz für Personen und Sachen abzuschliessen. Welche Versicherungen das sein sollen, lässt nicht pauschal sagen, da die Bedürfnisse, welche Situationen und Sachen zu versichern sind, sehr verschieden sind.

Welche Sozialversicherungen müssen für Angestellte bezahlt werden?

Wenn eine selbstständigerwerbende Person andere Personen (Personal) beschäftigt, wird sie zur Arbeitgeber:in und hat somit Verantwortlichkeiten gegenüber ihren Angestellten.

Diese Verantwortlichkeiten betreffen nicht nur die Einhaltung des Arbeitsrechts, sondern auch die Gewährleistung des umfassenden, obligatorischen Schutzes in den Sozialversicherungen.

Selbstständigerwerbende müssen ihre Angestellten vor Arbeitsaufnahme bei ihrer AHV-Ausgleichskasse anmelden und für diese die Sozialversicherungsbeiträge für die AHV, IV, EO, ALV, FAK und BUV bezahlen.

Wie funktioniert die Abrechnung mit der AHV-Ausgleichskasse?

Warum müssen Selbstständigerwerbende eine AHV-Akontorechnung bezahlen?

Die Sozialversicherungsbeiträge werden für das laufende Kalenderjahr erhoben. Da Selbstständigerwerbende im Voraus nicht wissen können, wie viel sie bis Ende Jahr effektiv verdient haben werden, müssen sie ihr mutmassliches Jahreseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit schätzen und dieses der AHV-Ausgleichskasse mitteilen.

Diese Schätzung ist die Basis, auf der die Sozialversicherungsbeiträge für das laufende Kalenderjahr erhoben werden.

Beispiel Verzögerte Abrechnung für geschuldete AHV-Beiträge

Janno hat eine Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung eingereicht. Das Steueramt gewährt im eine Frist bis Ende November. So füllt er im Oktober 2025 die Steuererklärung für das Jahr 2024 aus.

Das Steueramt prüft die Steuererklärung im Sommer 2026. Da Janno nicht alle notwendigen Unterlagen eingereicht hat, muss er einige Rückfragen des Steueramts beantworten und Unterlagen nachreichen.

Die nachfolgende Bearbeitungszeit nimmt nochmals ein paar Monate in Anspruch. Ende 2026 stellt das Steueramt die definitive Steuerrechnung aus und meldet das Einkommen der AHV-Ausgleichskasse. Diese stellt Janno im Februar 2027 die Abrechnung für die definitiven AHV-Beiträge aus dem Jahr 2024 zu.

Er hatte vorgesorgt, indem er sein Einkommen Ende 2024 ziemlich genau engeschätzt und seinen Jahres-Reingewinn der AHV-Ausgleichskasse mitgeteilt hatte. Da der Jahres-Reingewinn tatsächlich etwas tiefer ausgefallen ist als angegeben, muss Janno keine Nachzahlungen leisten, sondern erhält den für das Jahr 2024 zu viel bezahlten Beitrag von der AHV-Ausgleichskasse im Jahr 2027 rückerstattet.

Was ist das AHV-Rückforderungsrecht bei Selbstständigkeit im Nebenberuf?

Wird die Selbstständigkeit im Nebenerwerb (Nebenberuf) ausgeübt und kommt das hauptsächliche Einkommen aus einer Anstellung, so muss nicht der volle AHV-Mindestbetrag von CHF 514 nochmals bezahlt werden, denn dieser ist in der Regel bereits über die Anstellung im Haupterwerb gedeckt. Der zu viel bezahlte Betrag darf bei der AHV-Ausgleichskasse zurückgefordert werden.

Konkret heisst dies: Bei Selbständigkeit im Nebenerwerb (Nebenberuf) bis zu einem Einkommen von CHF 9800 ist nur der Mindestbeitrag für AHV, IV und EO von jährlich CHF 514 an die AHV-Ausgleichskasse zu bezahlen. Auf Antrag berechnet die AHV-Ausgleichskasse die effektiven Beiträge mit dem Minimalsatz von 5,371 Prozent und erstattet jenen Anteil zurück, der zu viel bezahlt wurde.

Der Antrag ist der AHV-Ausgleichskasse zusammen mit den Lohnausweisen einzureichen, die das Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis belegen.

Warum verlangen Auftraggeber:innen eine Bestätigung der Anerkennung der Selbstständigkeit?

In der Regel verlangen Auftraggeber:innen, bevor sie einen Auftrag an selbstständigerwerbende Personen vergeben, eine aktuelle Bestätigung, dass die AHV-Ausgleichskasse die Selbstständigkeit anerkennt. Denn Auftraggeber:innen müssen gegenüber den Behörden nachweisen können, dass die Sozialversicherungsbeiträge korrekt und vollständig bezahlt werden.

Mit der Bestätigung können sie belegen, dass die selbstständigerwerbende Person angegeben hat, sich selbst um die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu kümmern. Die Unternehmens-Identifikationsnummer UID reicht hierzu nicht aus. Die selbstständigerwerbende Person muss eine separate Bestätigung bei der AHV-Ausgleichskasse bestellen. Diese kann schriftlich, telefonisch oder via AHV-Easy angefordert werden.

Kann keine Bestätigung vorgelegt werden, rechnen Auftraggeber:innen die Sozialversicherungsbeiträge ab.

Was geschieht bei Arbeitslosigkeit?

Selbstständigerwerbende haben keine Arbeitslosenversicherung ALV

Selbstständigerwerbende können sich nicht in der Arbeitslosenkasse versichern. Bei ausbleibendem Einkommen wegen fehlender Aufträge besteht folglich kein Anrecht auf Arbeitslosentaggelder.

Die Arbeitslosenkasse unterstützt jedoch den Einstieg in die selbstständige Erwerbstätigkeit von Personen, die ihre Anstellung verloren haben. Auch wird ein Zwischenverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unter Umständen an das Arbeitslosentaggeld angerechnet. Erläuterungen hierzu siehe unter Arbeitslosenversicherung ALV

Was geschieht bei einem Unfall?

Selbstständigerwerbende haben keine obligatorische Unfallversicherung UVG

Selbstständigerwerbende sind nicht obligatorisch gegen die Kostenfolgen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Nur in bestimmten, tendenziell unfallgefährdeten Tätigkeitsbereichen ist die Mitgliedschaft in der Unfallversicherung obligatorisch, in anderen Bereichen ist sie freiwillig.

Eine freiwillige Berufsunfallversicherung ist möglich

Bei einer freiwilligen Berufsunfallversicherung wird in der Regel ein fixes Jahreserwerbseinkommen festgelegt, das die Grundlage für die Höhe der Taggelder bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ist. Berufsunfallversicherungen sind jedoch nicht verpflichtet, Selbstständigerwerbende aufzunehmen und können Vorbehalte anbringen oder Aufnahmegesuche ablehnen.

Einige Berufsverbände bieten Kollektivlösungen an, damit Selbstständige sich dennoch in der Berufsunfallversicherung schützen können. Auch gibt es gewisse Branchenlösungen, so bietet zum Beispiel der Schweizerische Kaderverband für Fachhochschulabsolvent:innen den Beitritt zur Berufsunfallversicherung an.

Unfallversicherung bei der Krankenkasse

Besteht keine Berufsunfallversicherung und keine unselbstständige Tätigkeit (Anstellung), die über 8 Std. pro Woche hinausgeht, muss die Unfallversicherung bei der Krankenkasse abgeschlossen werden. Die Krankenkasse übernimmt nur Behandlungskosten, leistet aber keine Taggelder bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Taggeldversicherung bei Unfall

Für die Deckung des Verdienstausfalls bei Unfall kann eine private Taggeldversicherung abgeschlossen werden.

Einzelne Berufsverbände bieten ihren Mitgliedern Verbandslösungen in einer Kollektivversicherung an, zum Beispiel Visarte Schweiz mit der Taggeldkasse bildende Künstler:innen, die ihren Mitglieder bei Unfall, Krankheit und Wochenbett den Verdienstausfall als Taggeld ausbezahlt.

TGK

Was geschieht bei Krankheit?

Taggeldversicherung für Krankheit

Selbstständigerwerbende müssen bei Krankheit selbst für den Verdienstausfall aufkommen, den sie während der Arbeitsunfähigkeit erleiden. Die obligatorische Krankenkasse deckt nur die Heilungskosten.

Empfohlen wird der Abschluss einer Taggeldversicherung.

Einzelne Berufsverbände bieten ihren Mitgliedern Verbandslösungen in einer Kollektivversicherung an, zum Beispiel Visarte Schweiz mit der Taggeldkasse bildende Künstler:innen, die ihren Mitglieder bei Unfall, Krankheit und Wochenbett den Verdienstausfall als Taggeld ausbezahlt.

TGK

Wie steht es um die berufliche Vorsorge (zweite Säule, Pensionskasse)?

Selbstständigerwerbende müssen sich selbst um ihre berufliche Vorsorge (Pensionskasse, zweite Säule) kümmern

Selbstständigerwerbende unterliegen nicht dem obligatorischen System der beruflichen Vorsorge BVG. Sie können jedoch freiwillig einer Pensionskasse beitreten und so ihre Alters- und Risikovorsorge verbessern. Da die Beiträge an die berufliche Vorsorge vollumfänglich selbst zu bezahlen sind, sollten diese bei der Festsetzung des Honorars mitberücksichtigt werden.

BVG

Weiter besteht die Möglichkeit, fürs Alterssparen Beiträge in die Säule 3a einzubezahlen.

Säule-3a

Checkbox Als Einzelunternehmen arbeiten – Schutz in den Sozialversicherungen sicherstellen

Obligatorisch

  • Bei der AHV-Ausgleichskasse als selbstständigerwerbend anmelden (obligatorisch)
  • Die Sozialversicherungsbeiträge für AHV, IV, EO, FAK bezahlen (obligatorisch)
  • Mehrwertsteuerpflicht abklären, sofern der Jahresumsatz CHF 100 000 erreicht und keine rein künstlerische Tätigkeit vorliegt. Allenfalls Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV.

Freiwillig

  • Mitgliedschaft in einem Berufsverband beantragen (freiwillig)
  • Zur Risiko- und Altersvorsorge Beiträge an die freiwillige berufliche Vorsorge (zweite Säule, Pensionskasse) und Säule 3a einzahlen (freiwilliges individuelles Alterssparen) (empfohlen)
  • Berufshaftpflichtversicherung abschliessen (empfohlen)
  • Weitergehenden Versicherungsschutz abklären wie freiwillige Taggeldversicherung, freiwillige Atelierversicherung usw. (empfohlen)
  • Ausreichend Reserve für Sozialversicherungsbeiträge bereithalten, über den Daumen gepeilt 40 Prozent des Honorars (empfohlen)
  • Ausreichend Reserve für die Einkommens- und Vermögenssteuern bereithalten, abhängig von der Höhe des Einkommens, vom übrigen Einkommen und vom Vermögen (empfohlen)
  • Bei Unsicherheiten Treuhandfachperson beiziehen (Adressen siehe Berufsverbände)

Checkbox Als Einzelunternehmen mit Angestellten arbeiten – Schutz in den Sozialversicherungen sicherstellen

Obligatorisch

  • Bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse als Arbeitgeber:in (obligatorisch) anmelden
  • Berufsunfallversicherung UVG für die Angestellten abschliessen (obligatorisch)
  • Nichtberufsunfallversicherung bei einer Beschäftigung ab 8 Std. pro Woche abschliessen (obligatorisch)
  • Die Sozialversicherungsbeiträge für AHV, IV, EO, FAK, BUV für die Angestellten bezahlen (obligatorisch)
  • Bezahlen der berufliche Vorsorge BVG (zweite Säule, Pensionskasse) ab einem Jahreslohn von CHF 22 050 (obligatorisch)

Freiwillig

  • Taggeldversicherung TGK bzw. einer Krankentaggeldversicherung KTG für die Lohnfortzahlung bei Krankheit abschliessen (empfohlen)
  • Betriebshaftpflichtversicherung für Unternehmen mit Angestellten abschliessen (empfohlen)