Berufliche Vorsorge BVG – Pensionskasse (zweite Säule) 

Was ist eine Pensionskasse?

Die berufliche Vorsorge BVG – auch genannt zweite Säule oder Pensionskasse – ergänzt die erste Säule der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV und Invalidenversicherung IV.

Die zweite Säule deckt zwei wesentliche Bereiche ab: Für die Zeit des Erwerbslebens ist sie eine Risikoversicherung für den Invaliditäts- und Todesfall. Für die Zeit ab der Pensionierung sorgt sie für eine Altersrente.

Die zweite Säule ist wichtig, weil eine AHV-Rente allein im Alter kaum zum Überleben ausreicht. Während die erste Säule das Existenzminimum sichern soll, ergänzt die zweite Säule die Rente der AHV und auch der IV soweit, dass nicht nur das Existenzminium, sondern die gewohnte Lebenshaltung beibehalten werden kann.

Im Gegensatz zur ersten Säule steht die zweite Säule nicht der gesamten Bevölkerung zur Verfügung, sondern nur Erwerbstätigen. Obligatorisch ist sie nur für Angestellte mit einem Lohn von mindestens CHF 22 050 pro Jahr und Arbeitgeber:in. Ausserdem ist das Sparen fürs Alter in der Pensionskasse erst ab dem Alter von 25 Jahren möglich.

Angestellte sind versichert ab einem Jahreslohn von CHF 22 050

Angestellte sind ab einem Einkommen von CHF 22 050 Jahreslohn (Eintrittsschwelle) pro Anstellung obligatorisch versichert, darunter nur auf freiwilliger Basis. Selbstständigerwerbende und Personen mit häufig wechselnden Arbeitgeber:innen (Freischaffende) können sich über ihren Berufsverband freiwillig versichern.

Anforderungen für Selbstständigerwerbende und Freischaffende sind komplex

Da die Versicherung in der Pensionskasse nur für Angestellte obligatorisch ist und ein jährliches Mindesteinkommen von CHF 22 050 pro Jahr und Arbeitgeber:in erreicht werden muss, ist die Situation für Selbstständigerwerbende und Personen mit mehreren Anstellungsverhältnissen unbefriedigend. Diese müssen sich selbst um den Versicherungsschutz bemühen. Für den Kulturbereich gibt es hierfür spezielle Angebote (siehe Netzwerk Vorsorge Kultur).

Viele Selbstständigerwerbende setzen anstatt auf die zweite Säule auf das individuelle Alterssparen der Säule 3a. Diese ist jedoch keine Versicherung und bezahlt auch keine Renten.

Was ist die Risikoversicherung?

Die Risikoversicherung der Pensionskasse ergänzt die in der AHV versicherten Risiken Invalidität und Todesfall ab dem Alter von 18 Jahren. Bei Invalidität wird eine Rente ausbezahlt, im Todesfall erhalten die Hinterlassenen (Witwen, Witwer und Waisen) eine Rente. Zur Deckung der Risiken wird die sogenannte Risikoprämie erhoben. Sie beträgt 2 bis 4 Prozent des versicherten Verdienstes.

Was ist das Alterssparen?

Das Alterssparen der Pensionskasse ergänzt die Altersrente der AHV: Es wird Geld angespart, das bei der Pensionierung zu einer Rente umgewandelt wird oder das bei der Pensionierung als Kapital ausbezahlt wird. Zur Bildung des Alterskapitals wird ab dem Alter von 25 Jahren ein sogenannter Sparbeitrag erhoben. Für obligatorisch versicherte Personen beträgt er abgestuft nach Alter mindestens zwischen 7 und 18 Prozent des Lohnes. Für freiwillig Versicherte ist der Beitrag abhängig vom gewählten Versicherungsmodell. Er kann bis zu 20 Prozent des versicherten Verdienstes betragen.

Was wird mit BVG-Obligatorium und BVG-Überobligatorium bezeichnet?

Löhne, die obligatorisch in einer Pensionskasse versichert werden müssen, gelten als Obligatorium. Die minimalen Leistungen, die im Versicherungsfall oder im Alter von der Pensionskasse bezahlt werden müssen, sind gesetzlich genau geregelt. Deshalb spricht das Gesetz hier vom BVG-Obligatorium. So ist zum Beispiel genau vorgeschrieben, zu welchem Prozentsatz das angesparte Altersguthaben in eine Rente umgewandelt werden muss – der sogenannte Umwandlungssatz.

Erwerbseinkommen, die nicht obligatorisch in einer Pensionskasse versichert werden müssen, dürfen dennoch freiwillig versichert werden – also zum Beispiel Jahreseinkommen, die die Mindestschwelle von CHF 22 050 pro Jahr nicht erreichen oder Erwerbseinkommen von Selbstständigerwerbenden. Da die Leistungen im Versicherungsfall oder im Alter nicht dem Obligatorium entsprechen, werden sie als überobligatorische Leistungen bezeichnet. So können die Pensionskassen im Überobligatorium zum Beispiel frei bestimmen, zu welchem Prozentsatz das angesparte Altersguthaben in eine Rente umgewandelt wird.

Die Pensionskassen dürfen auch bessere Leistungen anbieten als gesetzlich vorgeschrieben. Da es sich hierbei nicht um obligatorische Beiträge und Leistungen handelt, wird vom Überobligatorium gesprochen. Es sind also Versicherungsbedingungen, die über das Obligatorische hinausgehen.

Was ist der Pensionskassenausweis?

Versicherte erhalten einmal im Jahr den Vorsorgeausweis, auf dem die Beitragszahlungen, der versicherte Verdienst und das erwartete Altersguthaben ersichtlich sind.

Wer ist obligatorisch in einer Pensionskasse versichert?

Unter welchen Bedingungen sind Angestellte obligatorisch pensionskassenversichert?

Obligatorisch in einer Pensionskasse versichert ist, wer alle folgenden vier Bedingungen erfüllt:

  • 1. Das Arbeitsverhältnis besteht für länger als drei Monate.
  • 2. Der AHV-pflichtige Jahreslohn pro Arbeitgeber:in beträgt mindestens CHF 22 050.
  • 3. Für die Versicherung der Risiken Invalidität und Todesfall ist das Mindestalter von 18 Jahren erreicht (genau genommen das Kalenderjahr ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag); für das Alterssparen ist das Mindestalter von 25 Jahre erreicht (genau genommen das Kalenderjahr ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag)
  • 4. Die angestellte Person ist AHV-beitragspflichtig. Das gilt im Grundsatz für alle Personen, die in der Schweiz wohnen und arbeiten. Detailliertere Informationen zur AHV-Pflicht siehe unter AHV [Link].

Jedes Arbeitsverhältnis wird separat betrachtet

Für jedes Arbeitsverhältnis wird separat geprüft, ob Pensionskassenbeiträge geleistet werden müssen oder nicht. Tiefe oder mehrere Erwerbseinkommen von verschiedenen Arbeitgeber:innen können dazu führen, dass kein obligatorischer Schutz in der Pensionskasse besteht, obwohl das vorgeschriebene Mindesteinkommen, das zum Versicherungsschutz führen würde, insgesamt erreicht wäre. Um diesem Umstand zu begegnen, ist es möglich, sich freiwillig zu versichern.

Wann sind Arbeitslose obligatorisch pensionskassenversichert?

Bei der Arbeitslosenkasse gemeldete und offiziell als arbeitslos anerkannte Personen, die eine Arbeitslosenentschädigung beziehen, sind nach allfälligen Wartezeiten in der Stiftung Auffangeinrichtung BVG obligatorisch für die Risiken Invalidität und Todesfall versichert, sofern der Tageslohn mindestens CHF 84.70 beträgt. Darunter liegende Lohnanteile sind nicht versichert. Ausserdem wird das Alterssparen nicht versichert, darf aber auf freiwilliger Basis weitergeführt werden.

Wer darf sich freiwillig in einer Pensionskasse versichern?

Freiwillig in einer Pensionskasse versichern dürfen sich Angestellte, die die Eintrittsschwelle von CHF 22 050 pro Jahr und Arbeitgeber:in nicht erreichen oder ein Arbeitsverhältnis von 3 Monaten oder kürzer haben sowie Selbstständigerwerbende.

In der Praxis sind dies insbesondere Mehrfachangestellte mit tiefen Erwerbseinkommen, Angestellte, die nebenberuflich tätig sind und im Haupterwerb Beiträge an die zweite Säule leisten, Angestellte ohne beitragspflichtige Arbeitgeber:in (zum Beispiel Personen, die im Ausland für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen tätig sind).

Selbstständigerwerbende

Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern, sofern sie bei der AHV-Ausgleichskasse offiziell als selbstständig gemeldet und registriert sind. Es gibt mehrere Möglichkeiten:

  • über einen Berufsverband, sofern sie Mitglied sind und der Berufsverband eine Vorsorgelösung anbietet
  • bei der Pensionskasse ihrer Angestellten, falls sie Angestellte haben und diese in einer Pensionskasse versichern müssen
  • in der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Angestellte mit tiefen Einkommen, mehreren oder befristeten Jobs

Im Bereich der Kultur haben viele Erwerbstätige mehrere Anstellungen, oft in kleinen Pensen. Obligatorisch in einer Pensionskasse versichert sind jedoch nur Löhne, die im Jahr mindestens CHF 22 050 erreichen. Wenn keiner der Löhne das Minimum von CHF 22 050 pro Jahr erreicht oder die Anstellung nicht länger als drei Monate dauert, besteht keine obligatorische Versicherung bei einer Pensionskasse.

Auch diese Personen können sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen:

  • über einen Berufsverband, sofern sie Mitglied sind und der Berufsverband eine Vorsorgelösung anbietet
  • über eine Pensionskasse aus dem Netzwerk Vorsorge Kultur
  • in der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sofern ihre Jahreseinkommen aus verschiedenen Anstellungen insgesamt CHF 22 050 pro Jahr übersteigen

Arbeiten über das Pensionierungsalter hinaus

Wenn eine Person nach dem Erreichen des Referenzalters (Pensionierungsalter) weiterhin erwerbstätig bleibt, kann sie verlangen, dass die Altersleistungen – also die Auszahlung der Altersrente oder des Altersguthabens – aufgeschoben werden.

Aufschübe bewirken eine höhere Altersrente. Sie sind längstens bis im Alter von 70 Jahren zugelassen. Je nach Pensionskassenreglement dürfen zusätzliche Beiträge einbezahlt werden (siehe Einkauf in die Pensionskasse), was das Altersguthaben und damit die künftige Altersrente zusätzlich erhöht.

Versicherte, die sich ab dem Alter von 58 Jahren teilpensionieren lassen und ihr Arbeitspensum vor dem Erreichen des Referenzalters (Pensionierungsalter) nicht mehr als um die Hälfte reduzieren, dürfen ihren bisherigen vollen Verdienst auf eigene Kosten weiterversichern. Das heisst, sie bezahlen die Beiträge für die wegfallenden Lohnanteile selbst, die Arbeitgeber:innen müssen sich an diesen nicht beteiligen.

Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?

Beginn der Beitragspflicht

Für Personen, die obligatorisch in einer Pensionskasse versichert sind, beginnt die Beitragspflicht mit 18 Jahren (genau genommen ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag). Vorerst sind nur die Beiträge für die Risikoversicherung zu entrichten, ab dem Alter von 25 Jahren (genau genommen ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag) sind auch die Beiträge für das Alterssparen fällig.

Freiwillig Versicherte können ihre Beiträge nach den gleichen Bedingungen entrichten.

Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht endet:

  • wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; sofern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unmittelbar ein neues eingegangen wird, bleibt der Versicherungsschutz für die Risikoversicherung (Invalidität und Todesfall) noch während eines Monats bestehen, es besteht eine so genannte Nachdeckung
  • das jährliche Mindesteinkommen bei einem Anstellungsverhältnis CHF 22 050 unterschreitet
  • die versicherte Person das Referenzalter erreicht (ordentliches Pensionierungsalter, wie bei der AHV); den Pensionskassen ist es freigestellt, ein anderes Referenzalter zu bestimmen, es darf jedoch nicht unter 58 Jahren liegen; auf freiwilliger Basis bei weiterdauernder Erwerbstätigkeit sind Beiträge bis zum Alter von 70 Jahren zugelassen
  • wenn die versicherte Person ihren Anspruch auf Arbeitslosentaggeld verliert
  • wenn die versicherte Person stirbt

Wer bezahlt die Beiträge und wie hoch sind sie?

Beiträge für obligatorisch versicherte Angestellte

Für obligatorisch versicherte Angestellte kommt für die eine Hälfte der Beiträge die Arbeitgeber:in auf, die andere Hälfte der Beiträge wird vom Lohn abgezogen. Die Arbeitgeber:in überweist beide Anteile an die Pensionskasse. Die Höhe der Beiträge ist altersabhängig und im Reglement der jeweiligen Pensionskasse festgelegt, wobei die Mindestsätze gesetzlich festgeschrieben sind. Die Arbeitgeber:in kann im Einzelfall freiwillig einen höheren Beitrag leisten.

Beiträge für Selbstständigerwerbende

Selbstständigerwerbende kommen für die vollen Beiträge selbst auf. Da sie sich nur freiwillig versichern können, fallen sie nicht ins Obligatorium. Folglich sind sie nicht zu den gleichen Bedingungen versichert wie obligatorisch versicherte Angestellte. Die Beiträge können höher oder auch tiefer ausfallen als bei obligatorisch Versicherten.

Selbstständigerwerbende bezahlen ihre Beiträge nach einem mit der Pensionskasse vereinbarten Vorsorgeplan. Dieser legt fest, wie hoch die Beiträge sind und welche Leistungen die Pensionskasse im Versicherungsfall entrichtet.

Beiträge für Arbeitslose

Obligatorisch versichert sind alle Arbeitslosen, die Taggelder oder Entschädigungen der Arbeitslosenkasse beziehen und deren Tageslohn CHF 84.70 übersteigt.

Vom Taggeld, das CHF 84.70 übersteigt, werden 0,125 Prozent als Pensionskassenbeitrag abgezogen. Die Arbeitslosenversicherung ihrerseits steuert ebenfalls 0,125 Prozent bei und überweist beide Beiträge – also 0,25 Prozent – der Auffangeinrichtung.

Die Beiträge decken nur die Risikoversicherung für Invalidität und den Todesfall. Für das Alterssparen fallen keine obligatorischen Beiträge an, weil das Alterssparen bei Arbeitslosigkeit nicht versichert ist. Dieses darf jedoch auf freiwilliger Basis weitergeführt werden.

Die Unterscheidung in volle Arbeitslosigkeit und Teilarbeitslosigkeit ist nicht relevant. Massgebend ist alleine, ob der Tageslohn CHF 84.70 übersteigt. Damit sind auch Teilarbeitslose versichert, sofern der erforderliche Tageslohn erreicht wird.

Welcher Lohnanteil ist in der Pensionskasse versichert?

Es besteht eine Eintrittsschwelle

Nur Jahreseinkommen, die über einer bestimmten Eintrittsschwelle liegen, sind obligatorisch in einer Pensionskasse zu versichern. Ebenso ist das Maximum des versicherten Lohnes festgelegt.

BVG-Minimum (Eintrittsschwelle)

Die Eintrittsschwelle, das sogenannte BVG-Minimum, beträgt CHF 22 050 Jahreslohn pro Arbeitgeber:in. Sie entspricht drei Viertel der maximalen AHV-Rente pro Jahr oder einem Lohn von CHF 1838 pro Monat.

Jedes Erwerbseinkommen wird separat betrachtet. Es kann also sein, dass eine Person mit zwei Jobs bei dem einen die Eintrittsschwelle erreicht und das entsprechende Einkommen pensionskassenversichert ist, das Jahreseinkommen beim anderen Job jedoch darunter liegt und somit nicht in der Pensionskasse versichert ist. Dies führt zu Versicherungslücken.

Freiwillig dürfen auch Erwerbseinkommen unter dem BVG-Minimum versichert werden. Das ist für Kulturberufe wichtig.

Lösungen siehe unter Netzwerk Vorsorge Kultur

BVG-Maximum

Der nach BVG obligatorisch maximal zu versichernde Lohn beträgt CHF 88 200 pro Arbeitgeber:in. Er entspricht der dreifachen maximalen AHV-Rente pro Jahr oder einem Lohn von CHF 7350 pro Monat. Jener Lohnanteil, der darüber liegt, ist nicht obligatorisch versichert. Er darf jedoch im Überobligatorium versichert werden.

Koordinierter Lohn und Koordinationsabzug

Obligatorisch versichert ist nur der sogenannte koordinierte Lohn. Koordiniert meint, dass die Leistungen der ersten Säule (AHV-IV) und der zweiten Säule (Pensionskasse) aufeinander abgestimmt werden. Deshalb wird das massgebende Erwerbseinkommen, das in der beruflichen Vorsorge BVG versichert werden muss, als koordinierter Lohn bezeichnet.

Der koordinierte Lohn ist also der versicherte Lohn. Er ist derjenige Teil des Erwerbseinkommens, der als Grundlage für die Festlegung der Pensionskassenbeiträge dient. Jener Teil, der über die AHV schon versichert ist, wird bei der Pensionskasse nicht nochmals versichert und deshalb bei der Berechnung der Beiträge an die Pensionskasse nicht berücksichtigt. Dieser Teil, der nicht berücksichtigt wird, heisst Koordinationsabzug. Der Koordinationsabzug beträgt CHF 25 725 und wird jährlich festgelegt (7/8 der maximalen AHV-Rente pro Jahr).

Mehrfachangestellte: doppelten Koordinationsabzug vermeiden

Da jedes Arbeitsverhältnis separat betrachtet wird und von jedem Erwerbseinkommen der Koordinationsabzug separat vollzogen wird, ist das versicherte Einkommen einer Person mit mehreren Anstellungen tiefer, als wenn sie bei gleichem Verdienst nur eine Anstellung hätte.

Beispiel Berechnung des in der Pensionskasse versicherten Lohns bei zwei Teilzeitanstellungen

Anstellung beim Tanzhaus 50%
Jahresverdienst 40 000
Koordinationsabzug 100%– 25 725
Versicherter Lohn14 275
Anstellung beim Theater 50%
Jahresverdienst 40 000
Koordinationsabzug 100%– 25 725
Versicherter Lohn14 275
Erläuterung zum Problem

Die versicherte Person verdient bei zwei Anstellungen je CHF 40 000 im Jahr, insgesamt CHF 80 000. Da die Anstellungen separat betrachtet werden, wird der Koordinationsabzug bei jedem der beiden Jahreslöhne in Abzug gebracht und die Beiträge für die Pensionskasse werden auf die jeweils versicherten Löhne erhoben.

Das bedeutet: Der versicherte Lohn von Mehrfachangestellten ist wesentlich kleiner als jener von Angestellten, die bei gleichem Erwerbseinkommen bei nur einer einzigen Arbeitgeber:in angestellt sind.

In Zahlen: Der versicherte Verdienst aus der Anstellung beim Tanzhaus und der Anstellung beim Theater ergibt zusammengezählt CHF 28 850 (zweimal CHF 14 275). Damit ist er nur rund halb so hoch wie wenn die Person bloss einen einzigen Job zu 100 Prozent ausüben würde. Denn bei einem Verdienst von CHF 80 000 aus einer einzigen Anstellung hätte sie ein versichertes Einkommen von CHF 54 275 (siehe Beispiel oben).

Lösung: kleineren Koordinationsabzug verlangen

Sofern nach Pensionskassenreglement zulässig (möglich im Überobligatorium), sollte bei Teilzeitanstellung ein kleinerer Koordinationsabzug zur Anwendung kommen. Der kleinere Koordinationsabzug sollte am Beschäftigungsgrad gemessen werden.

Anstellung 50%
Jahresverdienst 40 000.–
Koordinationsabzug 50 %– 12 863.–
Versicherter Lohn27 137.–

Wird bei beiden Anstellungen der kleinere Koordinationsabzug nach Beschäftigungsgrad gewährt, so ergibt sich kein Nachteil für die versicherte Person. Der versicherte Lohn wäre zweimal CHF 27 137, also CHF 54 275 und damit gleich hoch wie derjenige einer Person, die nur eine einzige Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent innehat.

Wie hoch sind die Altersgutschriften?

Für Angestellte, die obligatorisch in einer Pensionskasse versichert sind, steigen die Beitragssätze an die Pensionskasse nach Alter. Sie bewegen sich altersabgestuft zwischen 7 und 18 Prozent des versicherten Lohns (koordinierter Lohn).

Da Pensionskassen in der Regel nicht nur den obligatorischen Lohnanteil versichern, sondern auch Lohnanteile, die ins Überobligatorium fallen, dürfen sie auch andere Ansätze wählen, sofern die Minimalansätze für den obligatorischen Teil eingehalten werden.

Für Personen, die nicht obligatorisch versichert sind, hängt der Beitragssatz vom gewählten Versicherungsmodell ab, das eine Pensionskasse gemäss ihrem Reglement anbietet.

Die gesetzlichen Beitragssätze im Obligatorium sind nach Alter abgestuft

AlterAltersgutschrift in Prozent des koordinierten Lohns (versicherter Lohn)
unter 25 Jahrenkeine Altersgutschriften
25 bis 347 %
35 bis 4410 %
45 bis 5415 %
55 bis Pensionierung18 %

Das Altersguthaben wird verzinst

Das gesamte Altersguthaben, das bei der Pensionskasse liegt, wird verzinst. Das heisst, das Altersguthaben steigt nicht nur durch die einbezahlten Beiträge, sondern auch durch den Zins und Zinseszins.

Für den obligatorischen Teil der Pensionskasse legt der Bundesrat die Höhe des minimalen Zinssatzes jedes Jahr neu fest. Seit den 1980er-Jahren ist der Zinssatz kontinuierlich von 4 Prozent auf 1 Prozent gesunken. 2024 ist er erstmals wieder leicht gestiegen auf 1,25 Prozent.

Für den überobligatorischen Teil der Pensionskasse bestehen keine Vorschriften, zu welchem Satz das Altersguthaben verzinst werden muss. Das heisst, für Selbstständigerwerbende und Personen mit Teilzeitanstellungen, die sich freiwillig in einer Pensionskasse versichern, kann der Zinssatz höher oder tiefer als das gesetzliche Minimum sein, je nach gewähltem Versicherungsmodell und Pensionskassenreglement.

Welche Leistungen erbringt die Pensionskasse?

Anmerkung: Im Folgenden werden die gesetzlichen BVG-Mindestleistungen umrissen. Die Pensionskassen können in ihren Reglementen weitaus bessere Leistungen vorsehen. Aus den untenstehenden Ausführungen kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden, massgebend sind alleine die entsprechenden Gesetze sowie die Reglemente der Pensionskassen.

Wann darf das Pensionskassenguthaben vorbezogen werden?

Das Altersguthaben, das eine Person in der Pensionskasse angespart hat, ist grundsätzlich gesperrt. Das heisst, über dieses Guthaben darf nicht frei verfügt werden. Es kann erst mit der Pensionierung als Rente oder Kapital bezogen werden. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen, die eine frühzeitige ganze oder teilweise Auszahlung erlauben: beim Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum, beim Auswandern oder zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Auf das ausbezahlte Geld fallen Steuern an.

Wann ist ein Einkauf in die Pensionskasse sinnvoll?

Vorsorgelücken stopfen und Rente erhöhen

Das Altersguthaben in der Pensionskasse kann mit einem Einkauf erhöht werden. Hierzu überweist die versicherte Person der Pensionskasse freiwillig einen Geldbetrag, der zum bestehenden Alterskapital, das bereits angespart ist, hinzugefügt wird.

Das ist aus zweierlei Hinsicht attraktiv: Erstens wird so eine spätere Rente erhöht und zweitens können damit Steuern gespart werden. Denn Einkäufe in die Pensionskasse sind von den Einkommenssteuern abziehbar. Überdies unterliegt das in der Pensionskasse angesparte Altersguthaben nicht der Vermögenssteuer.

Einkäufe sind dann möglich, wenn in den Vorjahren Vorsorgelücken entstanden sind oder bei Lohnerhöhungen, zum Beispiel durch die Erhöhung des Arbeitspensums. Vereinfacht gesagt sind Einkäufe möglich, um das Sparguthaben so aufzufüllen, als wäre seit Beginn der Berufstätigkeit immer der aktuelle Lohn verdient worden. Die Höhe des Einkaufs ist folglich begrenzt auf das maximale Alterskapital, das seit Beginn der Berufstätigkeit zum derzeitigen Lohn (Angestellte) oder Erwerbseinkommen (Selbstständigerwerbende) möglich gewesen wäre.

Schwankende Einkommen kompensieren und Steuern sparen

Gerade Kulturschaffende mit schwankenden Erwerbseinkommen können so nicht nur tiefere Einkommen aus den Vorjahren kompensieren, sondern überdies auch verhindern, dass sie in einem überdurchschnittlich erfolgreichen Jahr viel höhere Steuern bezahlen müssen. Einkäufe können sinnvoll sein, wenn Einkünfte aus einem mehrjährigen Projekt in einem Kalenderjahr anfallen.

Wie können mit der zweiten Säule Steuern gespart werden?

Die zweite Säule ist steuerbegünstigt. Das heisst, Einzahlungen in eine Pensionskasse – sowohl die Beiträge als auch Einkäufe – sind von der Einkommensteuer befreit und dürfen in der Steuererklärung vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden.

Ebenso wird das Altersguthaben – also das Ersparte, das bei der Pensionskasse oder auf einem Freizügigkeitskonto bzw. einer Freizügigkeitspolice hinterlegt ist – nicht dem Vermögen zugerechnet und ist folglich vermögenssteuerfrei.

Zusätzlich ist der Zins, der dem Guthaben in der zweiten Säule gutgeschrieben wird, verrechnungs- und vermögensteuerbefreit.

Wie sind die Pensionskassen organisiert?

In der Schweiz existieren rund 1300 Pensionskassen. Der überwiegende Teil sind privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen wie Stiftungen und Genossenschaften. Jede zwanzigste Pensionskasse ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung.

Die Pensionskassen verwalten sehr hohe Vermögen – die Bilanzsumme aller Pensionskassen zusammen beträgt über 1100 Milliarden Franken.

Mindestvorschriften

Das Gesetz erlässt für Pensionskassen Mindestvorschriften, die eingehalten werden müssen. Diese Mindestvorschriften dürfen zugunsten der Versicherten im Pensionskassenreglement besser ausgestaltet werden. Fast alle Pensionskassen bieten neben den gesetzlichen Anforderungen weitere Leistungen an. Diese unterscheiden sich von Pensionskasse zu Pensionskasse.

Mitspracherecht

Das oberste Organ einer Pensionskasse muss je zur Hälfte aus Vertreter:innen der Arbeitgeber:innen und der Angestellten (Versicherten) zusammengesetzt sein. Dadurch haben in den Pensionskassen sowohl die Arbeitgeber:innen als auch die Arbeitnehmer:in ein Mitspracherecht.

Wahl der Pensionskasse

Obligatorisch versicherte Angestellte können die Pensionskasse nicht frei wählen. Über den Pensionskassenanschluss entscheidet allein die Arbeitgeber:in. Freiwillig Versicherte – Selbstständigerwerbende und Angestellte mit geringfügigem Erwerbseinkommen – dürfen selbst bestimmen, welcher Pensionskasse sie sich anschliessen.

Was sind nachrichtenlose Vermögen?

Insbesondere bei Teilzeitjobs und mehreren Stellenwechseln kann der Fall eintreten, dass Altersguthaben bei der Pensionskasse vergessen gehen. Gerade bei Mehrfachbeschäftigungen, Kurzzeitanstellungen und Arbeitslosigkeit besteht diese Gefahr.

Wenn entsprechende Altersguthaben nicht abgeholt werden und die Pensionskasse zu ehemals Versicherten keinen Kontakt mehr hat oder die Personen nicht ausfindig machen kann, wird das Geld der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.

Verlorene Guthaben ausfindig machen – Suchauftrag auslösen

Die Schweizer Behörden weisen jedes Jahr in einem Aufruf auf vergessene Altersguthaben hin. Wer vermutet, Anrecht auf vergessene Guthaben zu haben, kann sich bei den Behörden melden und einen Auftrag für die Suche nach Guthaben erteilen.

Suchauftrag

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG – eine besondere Pensionskasse

Die private Stiftung «Auffangeinrichtung BVG» ist eine Pensionskasse mit besonderen Aufgaben: Sie ist ein Auffangnetz, das im Auftrag des Bundes, also der Eidgenossenschaft, Lücken im System der zweiten Säule schliesst, damit alle Personen, die ein Anrecht auf eine zweite Säule haben, in der beruflichen Vorsorge BVG versichert werden können.

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG bietet freiwilligen Versicherungsschutz für Einzelpersonen und Arbeitgebende, die sich allenfalls keiner anderen Pensionskasse anschliessen können. Auch der Zwangsanschluss von Betrieben gehört zu ihrem Aufgabengebiet.

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verwaltet jene Freizügigkeitsleistungen, die unzustellbar sind (nachrichtenlose Vermögen, von denen die Versicherten nicht ausfindig gemacht werden können). Zudem versichert sie Arbeitslose und richtet Leistungen aus, wenn kein Anschluss an eine Pensionskasse besteht.

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erbringt nur die gesetzlichen Minimalleistungen und nimmt als einzige Pensionskasse in der Schweiz ausnahmslos jede anschlusswillige Arbeitgeber:in auf, ebenso jede anschlusswillige Einzelperson, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Welche Pensionskassen gibt es speziell für Kulturschaffende ?

Für Kulturschaffende ist es nicht so einfach, sich in der zweiten Säule versichern zu lassen. Die berufliche Vorsorge BVG ist vorwiegend auf Angestellte mit regelmässigen und mittleren bis höheren Einkommen ausgerichtet.

Vor diesem Hintergrund bieten einige spezialisierte Pensionskassen für die Berufsbereiche in der Kultur massgeschneiderte Lösungen an. Damit ermöglichen sie Kulturschaffenden eine angemessene Risiko- und Altersvorsorge in Ergänzung zur ersten Säule der AHV und IV.

Netzwerk Vorsorge Kultur

Das Netzwerk Vorsorge Kultur ist der Zusammenschluss von vier Pensionskassen und betreibt die berufliche Vorsorge BVG für Kulturschaffende aller Sparten. Es bietet individuelle Lösungen an, neben der obligatorischen auch die freiwillige Versicherung von tiefen (geringfügigen) und schwankenden Erwerbseinkommen.

Dies ist nützlich bei kurzen oder mehreren Anstellungsverhältnissen und auch bei Selbstständigkeit. Erwerbseinkommen, die freiwillig versichert werden können, lassen sich kombinieren mit obligatorisch zu versichernden Einkommen. Gerade bei mehreren Einkommen können so Versicherungslücken vermieden werden.

Die Berufsverbände haben sich einer oder mehrerer Pensionskassen des Netzwerks Vorsorge Kultur angeschlossen. Dies ermöglicht ihren Mitgliedern, sich in der zweiten Säule versichern zu lassen.

Die Pensionskassen des Netzwerks Vorsorge Kultur versichern sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen und Selbstständigerwerbende. Über die einzelnen Leistungen informieren die entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen oder die Berufsverbände. Nachfolgend seien die wichtigsten Kerngedanken erwähnt.

Weitere Pensionskassen für Kulturschaffende

Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Pensionskasse Freelance. – Auf Bedürfnisse von Selbstständigerwerbenden und Freelancer:innen zugeschnitten.

CoOpera Sammelstiftung PUK – BVG-Sammelstiftung – Pensionskasse für Unternehmen, Künstler und Freischaffende