Die Freizügigkeit besagt, dass das angesparte Altersguthaben der versicherten Person gehört und sie über dieses zwar nicht frei verfügen kann, es aber bei einem Wechsel der Arbeitgeber:in oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses «mitnehmen» darf.
Zum Freizügigkeitskapital gehören folgende Gelder:
- Einlagen der versicherten Person (Einkaufsgelder, eingebrachte Freizügigkeitsleistungen)
- die eigenen Beiträge der versicherten Person (Lohnabzüge)
- beim Beitragsprimat die Beiträge der Arbeitgeber:in
- beim Leistungsprimat kommt ein altersabhängiger Zuschlag hinzu
- der Zinsgewinn auf das gesamte Kapital
Bei einem Wechsel der Arbeitgeber:in wird das angesparte Altersguthaben an die Pensionskasse der neuen Arbeitgeber:in überwiesen. Das auf diese Weise eingebrachte Geld gilt dann als Altersguthaben bei der neuen Pensionskasse.
Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf das angesparte Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank überwiesen oder in eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung umgewandelt werden. Auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG bietet diese Leistung an. Für Kulturschaffende ist dies allenfalls die bessere Lösung, als das Geld anzulegen oder zu versichern.
Aus einer Pensionskasse austretende Versicherte müssen der bisherigen Pensionskasse mitteilen, wohin das Freizügigkeitsgeld überwiesen werden soll. Bei ausbleibender Mitteilung muss die bisherige Pensionskasse das Freizügigkeitsgeld spätestens nach zwei Jahren der Auffangeinrichtung überweisen.
Die Schweizer Behörden weisen jedes Jahr in einem Aufruf auf vergessene Altersguthaben hin. Wer vermutet, Anrecht auf vergessene Guthaben zu haben, kann sich bei den Behörden melden und einen Auftrag für die Suche nach Guthaben erteilen.
Suchauftrag
Die genauen Regelungen finden sich im Freizügigkeitsgesetz. Sie haben Gültigkeit sowohl für den obligatorischen als auch für den überobligatorischen Teil der Pensionskassen.